Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe meinen Erziehungsurlaub für 3 Jahre beim Arbeitgeber angegeben vor 3 Wochen.Jetzt bin ich Alleinerziehend und möchte doch nebenher arbeiten geht das noch offiziel zu Ändern?
Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo! Sicher geht das, sofern Du bei Deinem jetzigen Arbeitgeber arbeiten willst. Ansonsten muss Dein Arbeitgeber dieser Tätigkeit zustimmen sonst droht die Kündigung! Gruß Daniela
Mitglied inaktiv
Hallo, nein das geht nicht, lies mal weiter unten über das neueste Gerichtsurteil. Dein AG muß einer vorherigen "Wiedereinstellung" nicht zustimmen, wenn Du die vollen 3 Jahre beantragt hast... er muß ja auch irgendwie planen, und wenn er schon jemanden eingestellt hat ist das doof für Ihn. Hättest Du im Schreiben mit der Bitte um Elternzeit auch gleich um "Weiterarbeit" gebeten, hätte er es in den meisten Fällen gewähren müssen. Dir bleibt nur die Hoffnung, daß Dein AG dich braucht, oder das Du woanders etwas findest. Hier mal ein Teil des Urteils... Immer wieder kommt es zu Mei-nungsverschiedenheiten dar-über, wann ein Mitarbeiter ver-langen kann, in Teilzeit zu ar-beiten. Das Landesarbeitsge-richt Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 6. Mai 2004 (AZ: 3 Sa 44/03) über die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn sich der Mitarbeiter bereits in Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeit befindet. Nach der Geburt ihres Kindes am 29. Juni 2002 hatte die bis dahin in Vollzeit beschäftigte Klägerin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, daß sie beabsichtige, im Anschluß an die achtwöchige Mutterschutzfrist, Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Ihr Arbeitgeber stellte einen vollzeitbeschäftigten Elternzeitvertreter befristet für die Elternzeit der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 machte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen ab dem 1. April 2003 geltend. Diesen Antrag lehnte ihr Arbeitgeber mit der Begründung ab, daß der Elternzeitvertreter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ablehne. Nach Ansicht der Richter habe ein Arbeitnehmer keinen An-spruch auf eine Teilzeitbe-schäftigung nach den Bestim-mungen des Bundeserzie-hungsgeldgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgeset-zes, wenn er vorher Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitpflicht geltend gemacht habe. Es bestehe nur ein Rechtsanspruch auf Verringe-rung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeits-zeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in An-spruch zu nehmen, müsse da-her bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg, im Internet unter: www.ra-grage.de Liebe Grüße Heike
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