Hallo,
bin in der 24 SSW, der Vater will keinen Kontakt zu uns, hat sich jedoch bereit erklärt zu zahlen. An Erziehungsgeld steht mir max. 6oo DM über 2 Jahre zu. Wird der Unterhalt fürs Kind bzw. mein Betreuungsunterhalt auf dieses Geld angerechnet? Besteht dadurch die Gefahr weniger Erziehungsgeld zu bekommen?
Noch eine 2te Frage: Welchen Betrag hat der Kindvater zur Erstausstattung dazu zu zahlen? Oder kann ich den gesamten Betrag verlangen, wenn ja bis zu welcher Höhe?
Vielen Dank für ihre Anwort,
mfG
Cäcilia
Mitglied inaktiv - 14.03.2002, 22:07
Antwort auf:
Erziehungsgeld/Unterhalt
Liebe Cäcilia,
1. Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2. Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
3. Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
4.Höher des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet.
Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM).
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen.
2.
Der erhaltene Unterhalt wird berücksichtigt, wenn er zu der Summe der Einkünfte nach Steuerrecht dazuzählt. Dies ist ein steuerliches Problem, bitte wenden Sie sich hierfür an den Steuerberater im Forum, Herrn Stamnitz.
Gruß,
N. Bader
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.03.2002