Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erziehungsgeld - Ausland

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erziehungsgeld - Ausland

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Hallo Frau Bader! Ich weiss nicht, ob meine Frage zu kompliziert ist. Ich versuche es einfach und danke schon mal vorab. Unser Kind wurde diesen Oktober im Ausland geboren. Im Frühjahr 07 werden wir wieder nach Deutschland gehen, dann ist sie ca. 6 Monate alt. Ist es dann noch möglich, Erziehungsgeld zu beantragen? Ich habe da irgendwas von 6 Monaten gelesen, weiss aber nicht, auf was sich das bezieht. Ich habe kein Einkommen, bin aber auch nicht arbeitslos gemeldet. Mein Mann ist Asiate mit Wohnsitz in seinem Heimatland und sehr geringen Einkommen. Soll ich mich arbeitslos melden? Und werde ich dadurch in die Krankenversicherung aufgenommen? Oder wie verhält sich der Status "im Erziehungsurlaub" bei mir? Vielen Dank für Ihre Antwort!!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn Sie ohne ARbeit sind, können Sie keinen EZ beantragen. ARbGeld ist auch ein Problem, Sie haben ja wohl keine ANwartschaften und stehen dem ARbeitsmarkt nicht zur verfügung. Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die y einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, y das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen, y die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben, y nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung gilt diese Einschränkung nicht). Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes können Erziehungsgeld erhalten: y Personen, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt worden sind, y Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die in einem mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnis stehen. Für Bürger der Europäischen Union mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einer Beschäftigung in Deutschland und für ihre Ehegatten gelten ergänzende Sonderregelungen (siehe § 1 Abs. 7 BErzGG). Liebe gRüsse, NB


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