Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Errechnend Elterngeld bei 2. Schwangerschaft innerhalb der Elternzeit vom 1. Kin

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Errechnend Elterngeld bei 2. Schwangerschaft innerhalb der Elternzeit vom 1. Kin

Snobbosch

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Hallo Frau Bader, Ich habe schon viel recherchiert aber leider nichts zu unserem speziellen Fall gefunden, hoffe Sie können uns helfen. Meine Frau ist im Februar 2015 das erste mal schwanger geworden. Sie hat sofort ein Beschäftigungsverbot bekommen und hat trotzdem während der gesamten Schwangerschaft Ihr volles Gehalt erhalten. Unsere Tochter wurde im November 2015 geboren. Meine Frau hat bei Ihrem Arbeitgebern 2 Jahre Elternzeit eingereicht, wir haben uns das Elterngeld jedoch auf 1 Jahr auszahlen lassen. Geplant war ab Mai 2017 also nach 1,5Jahren In Teilzeit arbeiten zu gehen. Erste Gespräche haben mit dem Arbeitgeber schon stattgefunden, doch es kam zu keiner Einigung. Da meine Frau vorher im Schichtdienst gearbeitet hat erwartet der Arbeitgeber das meine Frau auch in Teilzeit uneingeschänkt für die verschiedenen Schichten zur Verfügung steht. Das ist leider aufgrund der Kita Zeiten nicht möglich. Jetzt ist meine Frau seid Dezember 2016 wieder schwanger. Soweit zu unserer Situation aus der sich jetzt folgende 2 Fragen für uns Stellen: 1: Welche Geldansprüche haben wir während der Schwangerschaft ? In der ersten Schwangerschaft gab es das volle Gehalt. Aktuell ist Sie noch normal mit Vollzeit Angestellte aber in Elternzeit, jedoch ohne Elterngeld Zahlungen und ohne gültigen Vertrag für Teilzeit. 2: Wie errechnet sich das Elterngeld ? Da wir ja das Elterngeld nur auf 1 Jahr bekommen haben. Es dann 6 Monate keine Zahlungen gab und die am Mai geplante Teilzeit nun auch nicht mehr stattfinden wird. Vielen Dank lieben Gruß Torsten


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Das BV spielt in der EZ keine Rolle. 2. Sie hat keinen Anspruch auf bestimmte Arbeits-Zeiten 3. Nach dem Verdienst der letzten 12 Mo - die Monate mit EG werden herausgerechnet, da werden Monate vor der Geburt von Kind 1 genommen Liebe Grüße NB


SumSum076

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1. Da deine Frau aktuell nicht arbeitet, braucht sich auch von keiner "Arbeit" freigestellt werden (BV), also gibt es kein Geld vom AG bis zum Ende der Elternzeit (kein BV-Lohn). Sie ist Vollzeit angestellt, aber mit einem durch die Elternzeit ruhenden Vertrag. 2. Elterngeld berechnet sich wie beim 1. Kind aus dem Einkommen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt. Davon ausgenommen werden Monate mit MuSchu-Geld oder Elterngeld. Ob das Elterngeld auf 12 gezahlt oder weiter aufgeteilt wurde, ist irrelevant. Ohne Teilzeit zählen alle Monate ab Dez 16 bis zum Monat, in dem der MuSchu beginnt mit je 0 Euro rein. Da das keine 12 Monate sein werden, werden die restlichen aus der Zeit vor der 1. Geburt herangezogen. 3.....wenn der neue Mutterschutz noch IN der laufenden Elternzeit beginnt, kann die EZ (ausschließlich) zum Beginn des neuen MuSchu unterbrochen werden. Dadurch fällt deine Frau im Mutterschutz auf den Vollzeitvertrag zurück und bekommt volles MuSchu-Geld. Gruß Sabine


Sternenschnuppe

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Der AG hat da Recht, er kann Schichtarbeit erwarten. Wenn Deine Frau arbeitswillig ist (warum das BV?) und Kinderbetreuung nachweisen kann, dann könnte sie anteilig ihrer angebotenen Arbeitsstunden auch ALG1 IN ELTERNZEIT bekommen. Besser wäre es aber echtes Einkommen zu erarbeiten, da ALG für dad neue Elterngeld nicht zählt. Wird also aufgrund der enorm vielen Nullrunden sehr wenig Elterngeld werden. Zum Tag vor neuem Mutterschutz darf man die Elternzeit beenden und bekommt dann volles Mutterschutzgeld.


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