Zahnfee1311
Hallo Frau Bader, ich befinde mich zur Zeit in meiner 2 jährigen Elternzeit meines ersten Kindes. Diese würde eigentlich Ende Februar ablaufen. Da ich aber wieder schwanger bin und mich in der 30 SSW befinde ( Entbindungstermin April 2013), werde ich diese bei meinem Arbeitgeber um erstmal 1 Jahr verlängern. Im März fängt mein Mutterschutz an. Das Elterngeld habe ich mir bei meiner ersten Tochter auf die doppelte Laufzeit (24 Monate) strecken lassen. (monatlich 400,17 Euro) Die letzte Zahlung war Ende Dezember 2012 für Januar 2013. Jetzt zu meiner Frage: Wie verhält sich das mit dem Elterngeld für das zweite Kind was im April vorraussichtlich geboren wird? Da ich einen Beruf ausübe mit Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ( Zahnmedizinische Fachangestellte) würde mich interessieren ob ich, da ich ja in den letzten 24 Monaten Elterngeld bezogen habe von meinem letzten Nettogehalt, wieder diesen Betrag bekomme oder den Mindesbeitrag von 300 Euro? Wann und wie beantrage ich das bei der Elterngeldstelle? Vielen lieben Dank im vorraus
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ansonsten können Sie, wenn sie sicher sind, ein komplettes Beschäftigungsverbot zu erhalten, zunächst keine neue Elternzeit beantragen und vollen Lohn bekommen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Du bekommst den Mindestbetrag von 300 Euro + Geschwisterbonus 75€ Du hattest ja kein Einkommen die 12 Monate vor der Geburt nun, die 2. Rate des Elterngeldes ist nur noch die Auszahlung vom eingesparten da Spittung. Aber : Wann genau endet Deine erste Elternzeit und wann beginnt der neue Mutterschutz ? Verlängere nicht um ein Jahr, Du hast wie Du sagst dann ja eh ein BV und somit ohne Elternzeit auch vollen Anspruch aufs volle Mutterschutzgeld ! Das würdest Du verschenken, wenn Du nun verlängerst. Wenn verlängern, dann maximal bis einen Tag vor neuem Mutterschutz.
Zahnfee1311
Ich habe mir das mal genau ausgerechnet. Meine Elternzeit für meine erste Tochter endet am 28.02.2013 und mein Mutterschutz für mein zweites Kind beginnt genau am 01. 03. 2013. Also ist es sinnvoller nach der Geburt meines zweiten Kindes, einen neuen Antrag auf Elternzeit (für das zweite Kind) zu beantragen mit Beginn nach der 8 Wöchigen Mutterschutzfrist?
Sternenschnuppe
Na, das nenn ich perfektes Timing :-) Nach der Geburt von Kind 2 reichst Du ganz normal Elternzeit ein. Den Rest von Kind 1 würde ich mir schriftlich geben lassen, dass Du es auf die Zeit bis zum 8. Geb. überträgst. Muss der AG zustimmen.
karapus
:)))) ich war grad etwas verwirrt, dachte das wäre meine Frage!! :))) bin nämlich auch ZMF KInd am 01.03.2011 geboren. also Elternzeit bis. 28.02.2013!!! ;) nur bin ich noch nicht schwanger mit dem 2. aber würde es gerne und will das gleiche wissen!! :D:D also echt lustig!! dir viel Glück noch!!
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