Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erneut schwanger während Elternzeit: Elterngeld, Teilzeit, Besch.verbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erneut schwanger während Elternzeit: Elterngeld, Teilzeit, Besch.verbot

snowboard83

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Guten Tag Frau Bader, wir planen gerade unser 2. Kind, weshalb ich ein paar Fragen zu den Themen Elternzeit kündigen, Elterngeld, Beschäftigungsverbot u. Teilzeitarbeit während Elternzeit habe. Ausgangspunkt: - Unsere Tochter wurde am 22.03.2015 geboren - Meine Frau bekam ab August 2014 (nachdem die Schwangerschaft bekannt wurde) sofort ein Beschäftigungsverbot, da sie im sozialen Bereich tätig war - Sie erhielt deshalb ihr Gehalt von vor der Schwangerschaft während des Beschäftigungsverbotes voll ausbezahlt - Es wurde 2 Jahre Elternzeit bis 21.03.2017 beantragt - Das Elterngeld wurde dann natürlich auf Basis des Gehaltes ihrer Vollzeitstelle berechnet (Auszahlungsvariante 12 Monate) Da wir zeitnah ein 2. Kind möchten, überlegen wir, wie wir natürlich finanziell am besten stehen würden. Voraussetzung ist die Annahme, dass meine Frau während der Elternzeit für unser 1. Kind wieder schwanger wird. Annahme: Meine Frau bleibt nach Beendigung des Elterngelds ab 23.03.2016 zu Hause, in Elternzeit u. wird z.B. im Juni wieder schwanger. Wie wird das Elterngeld für das zweite Kind berechnet? Gelten dann die letzten 12 Monate vor Beschäftigungsverbot des 1. Kindes (Juli 2013-Juli 2014) oder werden die Monate der Nichtbeschäftigung während Elternzeit 23.03.2016 - Beginn der Schutzfrist für das 2. Kind mit 0 EUR gerechnet? Was passiert, wenn meine Frau ab dem 23.03.2016 beginnt in Teilzeit beginnt zu arbeiten? Wird das Elterngeld dann auf Basis der Teilzeitarbeit bis zum Beginn der Schutzfrist gerechnet und die übrigen Monate vom Gehalt, das sie vor dem 1 Kind bekommen hat, berechnet? Sie wird auf jeden Fall bei einer erneuter Schwangerschaft wieder ein Beschäftigungsverbot erhalten. Was passiert wenn sie nach dem 22.03.2016 nicht gearbeitet und was passiert wenn sie in Teilzeit gearbeitet hat? Bekommt sie dann während dem Beschäftigungsverbot das Teilzeitgehalt weiterbezahlt? Auch wenn sie noch in Elternzeit vom 1. Kind ist? Ist es möglich die Elternzeit des 1. Kindes, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, zu kündigen, sodass sie während dem erneuten Beschäftigungsverbot das Gehalt von vor der 1. Schwangerschaft wieder bekommt? Ich hoffe, meine Fragen sind einigermaßen verständlich. Im Grunde genommen, versuchen wir herauszufinden, wie wir finanziell am besten dastehen würden, wenn meine Frau zeitnah wieder schwanger wird. Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe und schönes Wochenende. MfG Carsten


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise und fragen Sie allgemeiner. Das kann ich hier nicht alles lesen. Liebe Grüße NB


malini

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Wenn sie nach dem ersten Geburtstag nicht arbeitet, geht von da ab jeder Monat mit 0 Euro in die Berechnung des neuen Elterngeldes ein. Wenn sie ab dem ersten Geburtstag TZ arbeitet, kriegt sie das TZ- Gehalt auch im BV. Es geht nicht, dass sie bei einer Schwangerschaft die Elternzeit abbricht, um Vollzeitlohn im BV zu bekommen. Sie kann die EZ nur zum neuen Mutterschutz beenden (ohne Zustimmung des AG), um das Mutterschaftsgeld auf Basis des VZ-Vertrages zu bekommen.


snowboard83

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Danke malini, verstanden! D.h. sie sollte so schnell wie möglich wieder schwanger werden ;-) Was ich nicht ganz verstehe ist, dass sie auf jeden Fall den Mindestsatz von 300 EUR erhält, auch wenn sie nicht gearbeitet hat. Oder ist das so falsch? Falls sie während der Elternzeit in TZ arbeiten würde, z.B. auf 450 EUR Basis, würde das finanziell keinen Mehrwert bedeuten, da sie ja sowieso die 300 EUR bekommen würde, oder?


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