Martschi
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. 2019 habe ich ein Kind bekommen und bin dann in Elternzeit gegangen. Nach der Elternzeit bin ich bei diesem Arbeitgeber in einen Minijob gewechselt und der vorige Vollzeitvertrag wurde ruhend gestellt. Der Minijob ist bis Ende August 2023 befristet und läuft ohne Kündigung aus. Ab September soll dann mein ruhender Arbeitsvertrag fortgesetzt werden. Wie würde es rechtlich mit der Entgeldzahlung aussehen, wenn ich vor Fortsetzung des ruhenden Arbeitsvertrages wegen neuer Schwangerschaft in Beschäftigungsverbot gehen würde, da ja nun mal der Minijob befristet ausläuft. Welches Entgeld würde gezahlt werden oder wird nichts bezahlt, da der Minijob befristet ausläuft und ich den ruhenden Arbeitsvertrag der fortgesetzt werden soll nicht antreten kann. Ich freue mich über eine Antwort und bedanke mich im Vorfeld recht Herzlich.
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist. Es ist unerheblich, ob Sie ein BV erhalten haben oder nicht. Liebe Grüße, NB
Ani123
Egal wann Sie ihrem AG ihre Schwangerschaft melden. Er muss prüfen, ob ihr Arbeitsplatz mutterschutzkomform ist. Wenn ja arbeiten sie weiter. Wenn nein kann er sie auf einen mutterschutzkomformen Arbeitsplatz versetzen (und das muss nichts mit ihrem bisherigen Aufgabenfeld zu tun haben) oder, wenn er keinen Platz bieten kann, spricht er das BV aus. Geld bekommen sie das, was sie ohne BV bekommen würden. Im Juli aus Minijobbasis und August aus VZ-Tätigkeit. Bedenken Sie, dass ihr AG kein BV aussprechen muss oder das BV zu jederzeit aufheben kann (sofern er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie hat, mit jederzeit ist z. B. von heute auf morgen gemeint) oder es automatisch aufgehoben wird (wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet). Sie sind dann verpflichtet dem Stundenumfang nach ihrem Vertrag nachzukommen. Somit sollten sie nur soviele Stunden arbeiten angeben wie sie es auch können. Denn bei keinem BV oder Aufhebung BV plötzlich die Stunden nicht ausüben zu können findet der AG vermutlich nicht gut. Zudem kann er, nach Aufhebung BV, prüfen, ob absichtlich mehr angegeben wurde als ausgeübt werden kann. Das kann er der Krankenkasse melden, welche das Geld vom BV zurückfordern kann. Zudem könnte es zur Kündigung führen. Eine Anzeige könnte auch folgen.
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