Liebe Frau RA Bader, liebe Community, ich bin noch bis zum zweiten Geburtstag unseres Kindes in Elternzeit und führe aktuell Gespräche mit meinem langjährigen Arbeitgeber. Auch wenn ich einen Anspruch auf eine vergleichbare Stelle habe sieht es im Moment eher schlecht aus. In den letzten zwei Jahren ist in dieser Branche eher eine Flaute. Meine Referentin meinte ob ich meine EZ verlängern möchte um auf eine passende (zufällig) frei werdende Stelle nachzurücken. Es werden aber derzeit auch interessante Aufhebungskonditionen angeboten. Da ich wenn dann nur noch in TZ zurückkommen möchte überlege ich ob eine Aufhebung nicht der bessere Weg wäre. Das würde mir meinen Traum ermöglichen an einer FernUni zu studieren. Nun meine Frage: Elterngeld ist ja eine Einkommensersatzleistung. Um die Fünftel-Regelung nutzen zu können müsste mir mein AG also erst noch ein paar Monate (im selben Jahr) Gehalt zahlen bevor die Einmalzahlung ausgezahlt wird, richtig? Gibt es hierbei ein Minimum an Gehaltszahlungen? Ich habe weiter recherchiert, wenn ich dann studiere melde ich mich nicht beim Arbeitsamt und bin bei der KK familienversichert. Stimmt das so? Und da ich meine Erziehungszeiten bei der Rentenversicherung angebe bekomme ich zumindest auch noch länger die Zeiten angerechnet (bei uns sind für zwei Kinder aktuell noch zwei Jahre offen). Ich würde dann noch auf ein sehr gutes Zeugnis bestehen und eine Freistellung mit sofortiger Wirkung. Übersehe ich etwas? Es erscheint mir zu schön um wahr zu sein… Vielen Dank für ihre tolle Arbeit die Sie hier leisten & Herzliche Grüße ins Forum Anne
von MomOfMaggy am 29.06.2021, 14:40