Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit Vater

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit Vater

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Ist es möglich, daß mein Mann direkt an die Geburt anschließend Elternzeit nimmt bzw. wann muß das beantragt werden und muß dem Antrag auch bei Personalengpässen stattgegeben werden?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, klar geht das u der AG muss nicht zustimmen. Der KV erhält aber kein EG, wenn die Mutter in dieser Zeit MG bezieht. Liebe Grüsse, NB


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Also: grundsätzlich muss der AG hier nicht genehmigen, der Arbeitsnehmer teilt mir, wann er sein gesetzl. Recht der Elternzeit in Anspruch nimmt. Da hat der AG kein Einspruchsrecht. An Frau Bader: Ich mags immer noch nicht glauben: :-) Der Vater hat doch seinen eigenen EZ-Anspruch, WANN er den nimmt, kann doch egal sein. Zur Nor auch während des MuSchu der Mutter. Er darf ihn doch parallel zur Mutter nehmen, das sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor. Lediglich der bezug des MG wird immer der Mutter zugerechnet. Was spruicht dagegen, daß der Vater parallel dazu sein EG bezieht? Ob er das in den ersten 2 Monaten macht oder in Monat (z. B.) 5 - 6 ist doch wurscht? :-) Viele Grüße Désirée


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Frau Kollegin, der Anspruch des Vaters ist unabhängig von dem der Mutter und erst recht vom MG. Das MG kommt nur ins Spiel, weil es auf das Elterngeld der Mutter angerechnet wird. Das Gesetz ist hier eindeutig und wird auch ohne mir bisher bekannte Ausnahme so angewandt. Speedy


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Frau Bader hat Recht. Wenn die Mutter MG erhält, werden die ersten 2 Monate immer als Bezugsmonate der Mutter gerechnet; unabhängig davon, ob der Vater in dieser Zeit auch in Elternzeit ist.


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Ich habe es so verstanden. Also: Mutter hat 2 Monate MSchGeld + 10 Monate Elterngeld - Variante 2: Vater bleibt in den ersten beiden Lebensmonaten zuhause und bekommt 2 Monate Elterngeld, währenddessen hat die Mutter 2 Monate MSchGeld; anschließend hat die Mutter dann noch 10 Monate Elterngeld Also ist es tatsächlich so, dass der Vater die ersten beiden Monate zuhause bleiben kann und 67% vom Netto bekommt , ohne dass die Mutter weniger Elterngeld oder weniger MSchGeld bekommt Gruß Annette


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Di8skussion hatten wir doch neulich schon mal. Hierzu das BMFSFJ (Ministerium): Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht. Liebe Grüsse, NB


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Es ist richtig, das die Monate, in denen die Mutter MG bezieht, als "ihre" Elternzeit-Monate gelten. Doch der Anspruch des Vaters ist völlig unabhängig davon - schließlich kann er "seine" Elternzeit auch parallel zu der der Mutter nehmen. Rechenbeispiel: Mutter hat ET am 1.7.07 -> beantragt Elternzeit von 12 Mon bis 30.6.08 Vater beantragt Elternzeit vom 01.07.07-31.08.07 Macht insgesamt 14 Monate (12 Mutter, 2 Vater) und ist nach dem Gesetz eindeutig zulässig. Mit ihren Antworten halten Sie wahrscheinlich hier viele von einem sehr sinnvollen Modell der gemeinschftlichen Betreuung in den ersten Lebensmonaten ab, das finde ich sehr schade und verstehe die Gründe dafür nicht. Gruß, Speedy


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Richtig! Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Die gleiche Auskunft gibt im Übrigen auch das BMFSFJ. Gruß, Speedy


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Hallo ! " Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14 Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Das heißt für mich : es steht während der Zahlung von Mutterschaftsgeld nur der Mutter Elterngeld zu und dabei wird das Mutterschaftsgeld angerechnet ! lG safrarja


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