Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und Elterngeld bei Betriebsschließung

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit und Elterngeld bei Betriebsschließung

cocuk

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Liebe Frau Bader, ich hätte mal eine Frage bezüglich der Elternzeit und des Elterngeldes: Einer Arbeitnehmerin wird mit Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes 1 Monat nach Beendigung der Mutterschutzfrist gekündigt. Die Arbeitnehmerin ist in dem 1 Monat nach Ende der Mutterschutzfrist unter Lohnfortzahlung freigestellt, erst nach diesem einen Monat endet der Arbeitsvertrag. Meine Frage: 1.) Sollte man Elternzeit und Elterngeld für den identischen Zeitraum beantragen? 2.) Sollte man Elternzeit und Elterngeld für nach der Entbindung, oder nach Ende der Mutterschutzfrist, oder erst nach Ende des Arbeitsvertrages ( 1 Monat nach Ende der Mutterschutzfrist) beantragen, da die Arbeitnehmerin ja noch in dem 1 Monat nach Ender der Mutterschutzfrist unter Lohnfortzahlung freigestellt wäre? 3.) Wenn man Elternzeit im Anschluß an die Mutterschutzfrist nehmen würde und der Arbeitsvertrag 1 Monat später endet, endet dann auch die Elternzeit? 4.) Kann man denn noch in Elternzeit sein, wenn z.B 1Monat nach Beginn der Elternzeit der Betrieb schließt? Was passiert denn mit dem Rest der Elternzeit? Ich hoffe es ist nicht zu kompliziert geschrieben. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Liebe Grüße C.K.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Nein, Elterngeld kann man für höchstens 14 Monate erhalten, Elternzeit aber für drei Jahre 2. Sie haben keinen Vorteil, wenn sie die Elternzeit und das Elterngeld erst nach dem Mutterschutz beantragen. 3. + 4. Mit Ende des Arbeitsvertrages endet auch die Elternzeit. dann muss man sich eigentlich bei der Agentur für Arbeit melden. Wenn man jedoch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, kann man es zum dritten Geburtstag des Kindes freigestellt werden. Liebe Grüße, NB


cocuk

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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, dann kann ich a.) entweder Elternzeit im Anschluß an die Mutterschutzfrist nehmen. Das Septembergehalt das ich eigentlich unter Freistellung von der Firma bekommen würde, würde ich "verschenken", da ich ja im September in Elternzeit wäre. Die Elternzeit würde dann Ende September mit Ende des Arbeitsvertrages zu Ende gehen. Ich müsste dann zum Arbeitsamt und mich für den Rest der Elternzeit freistellen lassen. b.) oder ich nehme keine Elternzeit im Anschluß an die Mutterschutzfrist,um das Septembergehalt noch mitzunehmen, wäre dann im September unter Lohnfortzahlung freigsetellt (da ja der Betrieb dann schon zu gemacht hat). Der Vertrag endet Ende September. Ohne Arbeitgeber keine Beantragung der Elternzeit möglich. Also zum Arbeitsamt und sich bis zum 3.Lebensjahr des Kindes freistellen lassen. Habe ich das jetzt richtig verstanden? Also würden mir keine Nachteile entstehen, wenn ich das "geschenkte" Septembergehalt vom Arbeitgeber noch nehmen würde? Vielen Dank nochmal. Liebe Grüße C.K


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