Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich beabsichtige, die vollen 3 Jahre Elternzeit zu nehmen. Habe ich das Recht, z.B nach dem ersten Jahr zu sagen, dass ich Teilzeit wieder arbeiten möchte? Muß mich der Arbeitgeber dann "nehmen" oder kann er das auch ablehnen? Danke und viele Grüße!
Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BerzGG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
er muss es nicht genehmigen. es ist immer eine kann bestimmung und kann aus betrieblichen gründen abgelehnt werden. würde es vorher klären um später weitere probleme aus dem weg zu gehen. vielleicht schon vorher drauf ansprechen und vielleicht was schriftlich ausmachen. wenn du einmal deine elternzeit genommen hast und die früher beenden willst wegen dem arbeiten,kann der ag wieder nein sagen. also lieber alles vorher genau abklären bis man anträge stellt. spreche aus eigener erfahrung.habe das ganze theater jetzt erst durch.war sehr stressig. lg
Mitglied inaktiv
Hallo, ist es nicht vielleicht andersrum einfacher? Also für 3 Jahre Elternzeit beantragen und dabei gleich angeben, dass man in den Jahren 2+3 TZ in Elternzeit arbeiten möchte? Ich denke, dass das eher wieder rückgängig zu machen ist. VlG Annette
Mitglied inaktiv
Ja, das ist glaube ich die beste Lösung! Danke dafür :-) LG CZ
Mitglied inaktiv
bei mir war es leider alles sehr schwerig. hatte mir das ganze auch so vorgestellt und mündlich alles geklärt.bis ich nach einem jahr ankam und meinte ich würde gerne arbeiten. er meinte nöööö so wie du willst geht das nicht.und das obwohl wir uns vorher schon drüber unterhalten hatten.irgendwie ging es dann doch aber nicht so wie ich es wollte. dann hatte ich das 3.jahr beantragt,was bewilligt wurde aber dann halt mein teilzeitvertrag nicht. so das ich quase nach dem 2.jahr ohne arbeit auf der strasse stand. dann wurde ich schanger und hab versucht zu erziehungszeit zu kündigen ,was sich über monate hingezogen hat und mich viele nerven gekostet hat (hatte sogar mit anwalt gedroht,weil mein ag auf stur geschaltet hat). also ich bin in sowas jetzt total vorsichtig.
Mitglied inaktiv
Ich kann da auch mitreden. Bin momentan in Elternzeit - habe für 3 Jahre beantragt und mitgeteilt, daß ich ab August 2010 Teilzeit arbeiten möchte (25 oder 27,5 Std.). Mein Chef möchte das nicht - er möchte mich in Vollzeit und meinte, müsse ich gerichtlich klären lassen. Werde ich auch tun, denn es sind noch weitere AN dort angestellt, die keine VZ arbeiten und die haben erwachsene Kinder! LG Danie
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, herzlichen Dank für diese ausführliche Beantwortung meiner Frage! Viele Grüße CZ
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