Giwdeh
Sehr geehrte Frau Bader, wie verhält es sich bei folgendem Fall: Der Vater geht arbeiten und die Familie bezieht ergänzend ALG II Leistungen (Aufstocker). Nun hat der Vater 2 Monate Elternzeit beim AG beantragt und 2 Monate Elterngeld (Partnermonate) beantragt. Das Jobcenter hat jetzt deshalb einen Ersatzanspruch "wegen Sozialwidrigen Verhaltens" nach Paragraf 34 erhoben und möchte eine Stellungnahme. Ist dies gerechtfertigt? Gibt es einen Paragraf, der besagt, dass Elternzeit nicht genommen werden darf, wenn man dadurch stärker ins soziale Hilfesystem rutscht? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, vielen Dank!
Hallo, so wie ich Sie verstehe, arbeitet die Mutter nicht. Der Vater möchte nunmehr zwei Monate Elternzeit beantragen. Das kann er gerne tun, nicht aber auf Kosten der Allgemeinheit. Ein Elternteil kann Elternzeit nehmen, beide nur, wenn man sich das tatsächlich selber leisten kann. Liebe Grüße NB
Port
Ähm ja, leider darf er das auf Kosten des Steuerzahlers, sagt mein Mann, der im Jobcenter arbeitet. Eigentlich sollte dann die Frau in diesen 2 Monaten arbeiten gehen, aber es ist natürlich unwahrscheinlich, dass sie es tut oder etwas findet.... Den Kollegen im Jobcenter geht da regelmäßig die Hutschnur hoch und als normaler Steuerzahler sehe ich das auch als ein ganz kleines bisschen unverschämt an, aber so ist es nunmal. Paragraphen kann ich nicht nennen, aber es ergibt sich aus dem Recht des Vaters, ebenfalls Erziehungsurlaub nehmen zu dürfen. Vielleicht weiß da jemand anderes noch was und will Dir Paragraphen nennen.
cube
"Wenn beide Eltern Hartz 4 beziehen, kann sich nur ein Elternteil auf § 10 SGB II berufen. Es ist nicht möglich, dass sich beide Eltern in Elternzeit bei gleichzeitigem Hartz-4-Bezug begeben. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ein Elternteil muss dem Jobcenter weiterhin für die Arbeitsvermittlung und ggf. Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dieser Elternteil unterliegt demzufolge der Erwerbspflicht und muss den Bedarf seiner Familie in der Regel durch eigenes Einkommen sicherstellen." "Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde." (§34 SGB) Verboten wird dem Vater ja nichts - er darf EZ nehmen. Er kann dann aber nicht gleichzeitig weiterhin Sozialleistungen beziehen, weil er eben eine "ohne wichtigen Grund" die "Hilfebdürftigkeit erhöht". Das Kind ist ja betreut. Es gibt keinen zwingenden Grund, dass der einzig Erwerbstätige in der Familie sein Einkommen verringern muss.
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