Elternzeit/Elterngeld versehentlich falsch beantragt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit/Elterngeld versehentlich falsch beantragt

Liebe Frau Bader, uns ist bei der Beantragung der Elternzeit bzw. des Elterngeldes ein großes Malheur passiert. Mein Mann hat bei der Elterngeldstelle für den 14. LM Basiselterngeld beantragt, beim AG jedoch versehentlich den 15. LM angegeben. Aufgefallen ist uns dies leider erst jetzt, nachdem der 15. LM bereits begonnen hat. Er hat also den 14. LM ganz normal gearbeitet und bekommt nun jetzt im 15. LM weder Lohn noch Elterngeld, da dies ja bereits ausgezahlt wurde. Das ist für uns soweit kein Problem. Die Frage ist jetzt nur, ob das für die Elterngeldstelle in irgendeiner Weise relevant ist, da mein Mann im 19. LM noch einen Monat Elternzeit nimmt und er dafür noch die entsprechenden Lohnzettel nachreichen muss. Darauf ist ja dann ersichtlich, dass er für den 14. LM Lohn erhalten hat. Theoretisch hätte er ja ab dem 15. LM nur noch zusammenhängend Elternzeit nehmen dürfen und hätte auch nur einen Anspruch auf Elterngeld Plus gehabt. Elterngeld Plus hat er bereits für den 1. und 19. LM beantragt. Haben Sie einen Rat für uns, wie wir uns jetzt am besten verhalten sollten? Was könnte jetzt im schlimmsten Falle passieren? Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen nachvollziehbar erklären... Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße, Marie C.

von Marie C. am 08.08.2023, 08:42



Antwort auf: Elternzeit/Elterngeld versehentlich falsch beantragt

Hallo, im 14 LM hat er die Voraussetzungen nicht erfüllt u im 15. LM keinen Antrag gestellt. Rückwirkend halte ich es für schwierig - versuchen würde ich es, melden müssen Sie es eh. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.08.2023



Antwort auf: Elternzeit/Elterngeld versehentlich falsch beantragt

Er muss das natürlich der Elterngeldstelle melden, im 14. Lebensmonat hatte er keinen Anspruch auf die Zahlung. Zudem kommt noch dazu, dass er im 14. Lebensmonat Basiselterngeld erhalten hat, im 15. aber nur Elterngeld Plus bekommen kann. Das heißt, er muss die Hälfte des Elterngeldes für Monat 14 zurückzahlen. Da gibt es keine Ausnahme oder Härtefallregel. Zudem melden sowohl Elterngeldstelle als auch Arbeitgeber der Krankenkasse die jeweiligen Zeiten. Da diese nicht übereinstimmen wird die Krankenkasse vermutlich auch die Elterngeldstelle informieren. Aussitzen ist hier also auch nicht möglich.

von Dojii am 09.08.2023, 08:04



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