Hallo Frau Bader,
nach der Geburt meiner Tochter Sophie habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt die zwei Jahre enden nun im März. Ich bin erneut schwanger und mein Mutterschutz beginnt erst im Mai deswegen wollte ich die Elternzeit meines ersten Kindes um die entsprechenden 8 Wochen verlängern um keine Lücke zu haben.
Meine Frage ist, was passiert bei einer Frühgeburt. (Da unsere erste Tochter 12 Wochen zu früh kam)
Läuft die Elternzeit trotzdem weiter oder endet sie dann entsprechend ab der Geburt automatisch?
(ich hatte eine kleine Variablen Klauseln mit in meinen Verlängerungsantrag angegeben und dies hat der Personalabteilung nicht sehr gefallen und sie bestehen auf ein festes Datum, deswegen meine Frage.)
von
MarinaSophie
am 08.01.2015, 14:27
Antwort auf:
Elternzeit bis zum Mutterschutz verlänger - Frühgeburt
Hallo
die Elternzeit hat mit der Frühgeburt überhaupt nichts zu tun. Entscheidend ist für die Elternzeit der tatsächlichen Geburtstermin. Nur der Mutterschutz verlängert sich.
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.01.2015