Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit beenden wegen Mutterschutz 3. Kind und BV

Frage: Elternzeit beenden wegen Mutterschutz 3. Kind und BV

Smudo25

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Hallo Frau Bader, Ich schildere mal unsere Situation: Meine Frau ist momentan in Elternzeit für unser 2. Kind und kriegt nach dem Elterngeld noch Landeserziehungsgeld. Vor der Elternzeit hat sie einen Teilzeitjob ( angestellt) plus einen 400€ Minijob gehabt. Jetzt in der Elternzeit hat sie nur in dem Minijob auf 450€ Basis gearbeitet und hat ein BV bekommen, da sie mit unserem 3.Kind schwanger ist. Nun Stellenwert uns folgende Fragen: 1. Kann es wegen dem BV irgendwelche Probleme geben, wenn sie ihre Elternzeit beendet, um nach 16 BEEG in Mutterschutz zu gehen. Nicht dass das am Ende nicht geht, weil sie ja nicht arbeiten darf?!? 2. Was passiert mit dem Landeserziehungsgeld während des Mutterschutzes? 3. Wird nun das Mutterschaftsgeld /AG-Zuschuss aus der Jobkonstellation vor der letzten Schwangerschaft TZ-Job plus 400€ genommen oder einer Mischung von TZ-Job und aktuellen 450€ Job? Welche Steuerklassen werden herangezogen, von damals oder von heute? 4. Beim letzen Mutterschaftsgeld hatten wir schon viel ärger wegen der korrekten Berechnung der 2 Jobs, weil der AG auf Berechnung des Durchschnittverdienstes der 3 vollen Monate vor Schutzfrist bestanden hat, obwohl während dieses 3-Monatszeitraums (Bemessungszeitraum) eine dauerhafte Gehaltserhöhung stattgefunden hat. Das Argument war damals, dass die Gehaltserhöhung während des Bemessungszeitraums und nicht während der Schutzfrist stattgefunden hat!!! Das war m.E. Nicht korrekt. Wie ist hierzu Ihre Meinung? Können wir nun bei der Kommenden Mutterschaftsgeld Berechnung mit dem erhöhten Gehalt rechnen oder kommt nun wieder die alte Situation zustande? Ich hoffe das waren jetzt nicht zu viele Fragen und hoffe auf Ihre Hilfe Viele Grüße Michael


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. In EZ spielt das BV keine Rolle. Ab dem ersten Tag nach EZ bekommt Sie trotz BV den vollen Lohn. 2. Das kommt auf das Land an 3. s. 1. 4. Höherer Lohn Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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1) Nicht, wenn sie die Elternzeit zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beendet. (zB MuSchu-Beginn: 20.05., Elternzeitende: 19.05.) 2) Weiß ich leider nicht. 3) Der Minijob von damals wurde weitergeführt? Er ist nicht auf die Elternzeit begrenzt? Dann gibt es daraus Mutterschaftsgeld. Berechnet nach den letzten 3 Monaten. Beim TZ-Job: Durch das Beenden der Elternzeit, fällt man wieder auf alten Vertrag zurück. Man bekommt das MuSchu-Geld aus dem TZ-Job wie er vor der EZ war. (Es sei denn, man hat vorab zB für die Zeit nach der EZ vereinbart, mehr oder weniger Stunden zu machen. Dann bekäme man mehr oder eben weniger MuSchu-Geld) 4) Wenn eine Vertragsänderung "nicht nur von vorrübergehender Natur" ist, ist sie beim MuSchu-Geld zu berücksichtigen. zB: Gehaltserhöhung vereinbart zum 1.6, weil zB Probezeit rum oder neue Erfahrungsstufe erreicht. Nun liegt der 1.6. mitten im MuSchu. Dann muss ab dem Tag mehr MuSchu-Geld gezahlt werden Wenn die Erhöhung schon vor Beginn des MuSchu stattgefunden hat, gibt es das höhere Geld schon ab dem ersten Tag! Die meisten Krankenkassen kennen sich da gut aus! Und können das gut erklären! Das "aktuelle" MuSchu-Geld wird auf jeden Fall nach dem höheren Gehalt berechnet! Gruß Sabine


Smudo25

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Danke für die schnelle Antwort, Sabine Zu 1. OK. Also nur am Tag davor, 2 früher ist dann schon ein Problem Zu 3. Da hab ich zu knapp gefasst. Also sie hat in dem Minijob vor der MuSchu mit 400 € gearbeitet. Dann Elterngeld 1Jahr und dann wieder mit 450€ beim gleichen AG weitergearbeitet. Der Fall ist aber vermutlich dennoch wie Sie skizziert haben!? 5. hat von Ihnen jemand etwas gehört, ob es beim Elterngeld ab 2014 wieder Änderungen geben wird oder bleibt es bei den 2013er Gesetzen? Viele Grüße Michael


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