kekanui
Liebe Frau Bader, Ich habe bisher für ca 1 Jahr in einer 90% Stellung gearbeitet (über 6 Monate, der Betrieb hat mehr als 15 Mitarbeiter), und will nun ab Juni 2019 nach 11 Monaten Elternzeit in Elternteilzeit wieder arbeiten (50%, 20 Wochenstunden). Ich bin von Juli18-Juli 20 in Elternzeit. Im Januar 2019, also 6 Monate vor Antritt der Teilzeit, hatte ich dies alles mit meinen Chefs per email besprochen (von der Form her: wie im Elternteilzeit Musterbrief, detailliert wann und wie genau etc.) und immer ein OK bekommen. Nun, 8 Wochen vorher, wird mir mündlich übermittelt, in der Arztpraxis (bin angestellte Ärztin) seien nicht genug Arzthelferinnen da, um mich zu unterzustützen, und ich könne nicht wieder arbeiten kommen. Ich bekomme jedoch ab Juni auch kein Elterngeld mehr, und möchte gerne mein Gehalt haben!! Wie gehe ich am besten vor? Können meinen Chefs nun einfach sagen, ich kann doch nicht arbeiten kommen? PS: Zur Sicherheit habe ich zusätzlich zu den Emails noch rechtzeitig einen schriftlichen Elternteilzeitantrag gestellt. Bisher habe ich noch keine schriftliche Ablehung.
Hallo, haben >Sie eine schriftliche Zusage? Dann ist doch alles gut - die kann der AG nicht einfach kurzfristig wieder rückgängig machen. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn dein Chef den schriftlichen Antrag auf Elternteilzeit nicht selbst schriftlich innerhalb von 4 Wochen abgelehnt hat, dann gilt er gem. BEEG als genehmigt (solange du nachweisen kannst, dass er ihn tatsächlich bekommen hat). Wenn dein Chef das jetzt plötzlich nicht mehr stemmen kann/will, ist das nicht dein Problem. Das muss er als Arbeitgeber selbst lösen. Notfalls muss er eben weitere Kräfte einstellen. Praktisch musst du an deinem ersten Arbeitstag erscheinen und deine Arbeitskraft wie schriftlich vereinbart zur Verfügung stellen. Damit hättest du deinen Teil des Teilzeitvertrages erfüllt und einen Anspruch auf Lohnzahlung. Ob dein Chef dich dann einsetzen kann/will oder nicht spielt keine Rolle.
kekanui
Danke für die Antwort! Gilt den die Zusage per Email gar nicht? Sonst hätte ich mir schon längst was anderes organisiert.. so kurzfristig ist das sehr schwer
Dojii
Sagen wir so, es entspricht nicht der rechtlichen Definition von "schriftlich", die im Gesetz verlangt wird, aber es ist auf jeden Fall mehr als nichts. Der Arbeitgeber könnte natürlich auf den Dreh kommen, das Ganze per E-Mail nur als eine Art Vorausplanung angesehen zu haben, die ihr dann noch rechtskonform schriftlich festhalten wolltet/müsstet. Kommt wiederum auch drauf an, wie er die "Zusage" per E-Mail formuliert hat.
Felica
Wenn es dich etwas beruhigt, ganz ohne Geld wirst du dann trotzdem nicht auskommen müssen. Mit der Ablehnung kannst du dann auch ALG1 beantragen, über den vereinbarten Stundenumfang um dir für die EZ etwas anderes zu suchen. Ich würde mal den AG fragen wie er das weitere denn plant wenn du nach der EZ in VZ wieder kommst. Dann braucht er ja auch eine Lösung.
cube
Es stimmt nicht, dass der Antrag schon als genehmigt gilt. http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html "...hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, ..." Der AG kann also bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der TZ ablehnen.
Dojii
Es geht doch um Elternteilzeit, nicht normale Teilzeit. Dann gelten die Fristen des §15 BEEG. "Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb der in Satz 5 genannten Frist mit schriftlicher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder 2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt."
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