Butterfly118.
Guten Tag, Meine Frage lautet wie folgt. Ich habe bereits einen 16 Monate alten Sohn, welchen ich im Dezember 2017 entbunden habe. Mein Elterngeld wurde auf den bemessungszeitraum des Jahres 2016 berechnet, da ich hauptberuflich als Krankenschwester gearbeitet habe und noch eine Gewerbe auf mich angemeldet habe ( eine Gaststätte welches ich am Wochenende mit meinen Eltern betreibe/betrieben habe). Nun ist es so das wir ab Ende der Schwangerschaft, Oktober 2017, das Gewerbe still gelegt habe da meine Eltern dies nicht ohne mich schaffen und ich mich um meinen Sohn kümmern wollte. Seit September 2018 arbeite ich auf 450 € Basis und bezog Elterngeld plus, bis März 2019. Nun bin ich wieder schwanger. Der ET ist Anfang 2020. Das Gewerbe ruht momentan noch. Ich wollte jedoch mit meinen Eltern die Gaststätte wieder in reduzierten Rahmen eröffnen, soweit es meine Schwangerschaft zu lässt. Nun meine eigentliche Frage : welcher bemessungszeitraum würde dann hergenommen?? Würde es sich für mich günstiger auswirken, die Gaststätte An meine Eltern zu verpachten? Oder kann das Wirtschaftsjahr 2019 ausgeklammert werden? Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus für Ihre Antwort
Hsllo, wenn die Gaststätte vor der Geburt des zweiten Kindes wieder betrieben wird, gilt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Sie können aber weiter zurück verlegen, wenn in diesem EG o MG bezogen wurde. Nach Ihrer >Schilderung wird es aber 2019 sein. Liebe Grüße NB
Dojii
Du kannst Jahre in denen du Mutterschaftsgeld oder Elterngeld in den ersten 14 Monaten deines Kindes bezogen hast, ausklammern. Das heißt also, du kannst die Jahre 2017, 2018 und 2019 ausklammern, da du hier mindestens in einem Monat Elterngeld oder Mutterschaftsgeld erhalten hast. Damit wäre die Bemessungsgrundlage wieder 2016, wie bei deinem Vorkind. Das geht aber nur, wenn das Gewerbe jetzt noch ausgeübt wird, es muss also definitiv in deinem Steuerbescheid 2019 auftauchen (es reicht schon ein Verlust oder Nulleinkünfte, du musst keinen Gewinn erzielen).
Hallo, wenn Sie die Gaststätte wieder betreiben wird das Jahr 2019 entscheidend sein. Da Sie ja nicht gearebitet haben, wird das vorteilhafter sein. Liebe Grüße NB
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