Bray_J86
Hallo, wir sind seit fast zwei Jahren in Deutschland, nachdem wir aus Großbritannien hierher gezogen sind. Letztes Jahr ist unsere zweijährige Tochter plötzlich von AML verstorben. Wir sind jetzt schwanger mit unserer zweiten Tochter, die im Juni erwartet wird. Ich bin Kindergärtnerin und fast 35. Wir sind uns nicht sicher, was unsere beste Option ist, da wir bereits nächstes Jahr versuchen möchten, unser drittes Baby zu bekommen. Seit November mache ich auch einen Mini-Job, da ich auf Betriebsverbot bin. Wenn ich 24 Monate Mutterschaft mit einer Jahresauszahlung nehme, aber schwanger werde, bevor das Baby eins wird, was bedeutet das für uns finanziell? oder wenn ich ein Jahr Mutterschaft nehme, wie lange müsste ich wieder arbeiten, um die vollen Vorteile des parenteralen Entgelts nutzen zu können? Ich hoffe das macht Sinn.
Hallo, erst einma mein tiefes Mitgefühl. Das ist mehr als grausam und die grösste Angst jeder Mutter. Zu Ihrer Frage: Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
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