Anna2813
Hallo, Ich habe da mal eine Frage. Erst mal zu den Fakten. Unsere erste toIchter wurde im Mai 2015 geboren. Ich müsste im Januar 2017 wieder arbeiten gehen. Würde also 1 Jahr und 7 monate zu Hause bleiben. Das Elterngeld in Höhe von Ca 900€ lasse ich mir nur das erste Jahr auszahlen. Nun sind wir aber am überlegen, ob ich meinr Elternzeit auf drei Jahre verlängere und wir in der Zeit das zweite Kind bekommen sollen. Wie sieht es denn dann mit dem Elterngeld und dem Mutterschutzgeld aus. Ich habe gehört, wenn ich in.der Elternzeit das zweite kind entbinden würde, bekomme ich in den 6 Wochen davor und 8 Wochen danach mein.volles Gehalt und danach dann die 300€ mindest Satz an Elterngeld, weil ich ja ausser dem Elterngeld nichts mehr bekommen habe. Kònnen Sie mir bitte noch mal genau sagen wie da der Stand ist?! Und was nun richtig ist? Vielen Dank..
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Fast richtig. Du beendest die Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz. Daher würde Kind 2 nicht in der Elternzeit kommen :-) Je eher Du jetzt schwanger wirst desto höher fällt Dein neues Elterngeld noch aus. Es zählen die letzten 12 Monate vor Mutterschutz und bis Mai bekommst Du ja noch Elterngeld. Diese Monate mit Elterngeld werden durch alten Lohn ersetzt in der neuen Berechnung. Ab Juni 2016 hättest Du also erst Nullrunden bis zum neuen Mutterschutz.
Anna2813
Hallo Sternschnuppe, Wir planen wenn dann erst so im september 2016 mit dem.zweiten Kind zu starten. Das heisst ja ich hätte komplett Nullrunden, würde also Elterngeld nur die 300€ bekommen richtig? Aber wie sieht das mit dem muttergeld aus?! Wenn ich ss werden sollte, schreibe ich das de AG einfach und sage ich will zu beginn des Mutterschutzes die Elternzeit beenden und bekomme dann mein ursprungliches Gehalt?! Und kann ich einfach so meine Elternzeit verlängern?
Sternenschnuppe
Ne. Problematisch, der AG muss zustimmen. Du hast ja verbindlich gesagt dass Du im Januar wiederkommst. Bei Geburten vor Juli 2015 musste man sich für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen. Wenn der AG zustimmt kannst Du verlängern und beendest dann zum Tag vor neuem Mutterschutz wenn die Schwangerschaft stabil ist. Vorher würde ich nix sagen. Stimmt er der Verlängerung nicht zu, musst Du arbeiten oder selbst kündigen.
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