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Hallo, ich befinde mich derzeit im Erziehungsurlaub für unseren ersten Sohn (geboren am 28.12.2005) voraussichtlich am 03.10.2007 wird unser zweites Kind das Licht der Welt erblicken. Vom Versorgungsamt bekam ich nun die Auskunft, dass mir aufgrund der Tatsache das ich mich in Elternzeit befinde und für unseren Erstgeborenen Erziehungsgeld erhalte lediglich Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages habe. Das Einkommen aus meiner Berufstätigkeit vor Beginn meiner Elternzeit wird nicht berücksichtigt. Vor Beginn der Elternzeit war ich Vollberufstätig. Des weiteren erhielt ich die Auskunft, das mein Verdienst angerechnet würde, wenn ich auch für das erste Kind bereits Elterngeld bezogen hätte, dann wäre die Zeit meiner Elternzeit unberücksichtigt geblieben und das Einkommen der letzten 12 Monate berücksichtigt worden. Ist diese Auskunft korrekt? Können Sie mir sagen, ob es gegen diese Regelung eventuell schon eine Musterklage gibt bzw. ob eine Klage aufgrund der Ungeleichbehandlung aussicht auf Erfolg hätte? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Gruß Melanie
Hallo, Dafür gibt es nur den Geschwisterbonus. Mit einem Geschwisterbonus wird Frauen geholfen, die nach der Geburt des ersten Kindes ein weiteres Kind zur Welt bringen und deswegen keine berufliche Tätigkeit aufnehmen. Sie erhalten zusätzlich zum Mindestelterngeld von 300 Euro die Hälfte der Differenz zwischen dem Mindestelterngeld und dem Elterngeld für das erste Kind. Nach dem gleichen Prinzip wird das Elterngeld für das zweite Kind aufgestockt, wenn die Mutter nach der Elternzeit für das erste Kind nur Teilzeit gearbeitet hat. Beispiel: Nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Elterngeld von 700 Euro. Ohne Geschwisterbonus würde das Elterngeld für das zweite Kind nur um 300 Euro erhöht werden. Aufgrund der Regelung zum Geschwisterbonus (Hälfte der Differenz) beträgt das Elterngeld für das zweite Kind jedoch in diesem Fall 500 Euro. Liebe Grüsse, NB
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