Mitglied inaktiv
Hallo! Aufgrund des Elterngeldes müssen wir für 2009 Steuern nachzahlen. Eine Bekannte hat mir erzählt, dass wir Einspruch mit Bezug auf das AZ 2 BvR 2604/09 (Einbeziehung des Sockelbetrages in den Progressionsvorbehalt) einlegen sollen. Da wir die Erklärung recht spät abgegeben haben, könnten wir diese Woche noch Einspruch einlegen. Macht dieser Einspruch Sinn, oder hat sich das mittlerweile erledigt? Im Internet finde ich widersprüchliche Informationen. Danke für Ihre Antwort!
Hallo, Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) unterstützen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2604/09), um höchstrichterlich klären zu lassen, ob auch der so genannte Sockelbetrag (Mindestelterngeld) von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei zweijähriger Elternzeit) wirklich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. Da dieser Betrag allen Eltern zusteht, die Elterngeld beziehen, ist fraglich, ob dieser Teil des Elterngeldes nach § 32b EStG zu erfassen ist. Schließlich handelt es sich bei diesem Anteil streng genommen nicht um einen Lohnersatz, sondern um eine Sozialleistung. Es soll nun eine Klärung beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden. Die Verbände empfehlen, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, allen betroffenen Elternpaaren gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. (Quelle: Finanztip.de) Liebe Grüsse, NB
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