Poland1703
Hallo Frau Bader ich habe da eine Frage mein Sohn ist am 10.11.13 geboren habe 2 Jahre Elternzeit genommen die geht noch bis 10.10.15 wollte die noch auf 3 Jahre verlängern da ich finde das ein Kind 3 Jahre bei der Mama sein soll! Habe vor der Geburt auf Teilzeit 1 Jahr gearbeitet in der ambulanten Pflege hatte beschäftigungs Verbot bekommen! Wir haben noch ein Kinderwunsch,den ich finde mein Sohn sollte nicht alleine sein und ich werde jetzt auch 31 also möchten wir nicht zu lange warten und würden nächstes Jahr im Sommer anfangen :-) arbeite jetzt auf 450 Euro im altenheim ! Meine Frage ist jetzt wie würde es ablaufen wenn ich jetzt doch nächstes Jahr schwanger wär?wird die Elternzeit neu berrechnet ? Wie ist das Dan mit dem Elterngeld bekomm ich das für mein erstes Kind weiter und wie würde es für das zweite Kind angerechnet wenn ich jetzt nicht mehr auf Teilzeit arbeite ? Wie ist das den mit Mutterschaftsgeld ? Und wo ich schwanger war hatte ich mein volles Gehalt bekommen und 6 Wochen vor der Entbindung Mutterschaftsgeld und Zuschuss vom Arbeitgeber ,wie wär das Den jetzt wenn ich schwanger wär ich arbeite ja nicht mehr auf Teilzeit ? Würde mich freuen wenn sie mir da weiter helfen würden danke sehr im Voraus für ihre Mühe :-) schönen Abend noch
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
SumSum076
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