Sonja9
Hallo, Danke, dass Sie sich die Zeit nehmen zu helfen. Ich bin wirklich sehr dankbar dafür. Und jetzt bin ich schwanger und plane nach Geburt des Kindes acht Monate zu Hause zu bleiben. Danach möchte ich gerne mit 32 Wochenstunden in Elternzeit wieder einsteigen. Vorher hatte ich eine Vollzeitstelle als Ärztin. Bislang habe ich 42 Wochenstunden gearbeitet *plus* die Dienste. Pro Monat sind es ungefähr 8 Rufdienste, die ich von zu Hause aus erledigen kann. Die Inanspruchnahme ist hoch, meist sind es 1-3 Stunden pro Dienst, die ich noch in der Klinik arbeite plus weitere Anrufe, die ich dann am Telefon erledige. Sollte der Dienst auf ein Wochenende fallen, arbeite ich gerne auch mal 8 Stunden am Stück plus weitere Anrufe. Im Durchschnitt komme ich so auf über 50 Wochenstunden reine Arbeitszeit in der Klinik (also ohne Bereitschaft). Mir wurde von meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich weiterhin zusätzlich zu den 32 Wochenstunden Rufdienste erledigen muss. Das bedeutet, dass ich in Realität dann weiterhin über 40 Wochenstunden in der Klinik arbeiten würde. Ist das mit der Elternzeit vereinbar? Über Ihre Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Hallo, zu den 32 Std zählen die normalen Arbeitszeiten plus die aktiven Zeiten der Rufbereitschaft. Liebe Grüße NB
Dojii
Bereitschaft an sich wäre kein Problem, die werden laut Elternzeitgesetz nicht berücksichtigt. Zitat: "Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit, die gem. Arbeitszeitgesetz nicht als Arbeitszeit gelten (z.B. Zeiten einer Rufbereitschaft), werden nicht als Arbeitsstunden berücksichtigt." Wenn du aber tatsächlich während der Bereitschaft aktiv eingesetzt wirst, gilt es im Elternzeitgesetz wieder als Arbeitszeit und du würdest die erlaubten 32h/Woche überschreiten. Also nein, du darfst nicht mehr als die 32 Stunden pro Woche aktiv arbeiten. Du müsstest also grundsätzlich weniger als 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, damit du zusätzlich noch aktiv die Rufdienste abarbeiten dürfest.
cube
Unter normalen Umständen wäre Rufbereitschaft eine Zeit, in der ich den Aufenthaltsort frei wählen kann und lediglich dafür Sorge zu tragen habe, meinen Arbeitsort bei Bedarf schnell erreichen zu können. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, bei dem der Ort vorgegeben werden kann - wie eben zB die Anwesenheit im KH während dieses Dienstes. Rufbereitschaft wird idR mit einer Pauschale vergütet. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes wird idR in einem Zusatzvertrag geregelt und ebenfalls nicht wie die "normale" Arbeitszeit vergütet, da Bereitschaftsdienst eigentlich auch nicht beinhaltet, dass in dieser Zeit hauptsächlich gearbeitet wird (also zB von 12 Std Bereitschaft 8 Std tatsächliche Arbeitszeit regelmäßig anfallen). Aber: bei Ärzten sieht das bestimmt anders aus und der Beruf an sich lässt sich eben nicht so in Regeln pressen, wie zB die WE-Bereitschaftdienste eines Hausmeisters oä. Dementsprechend gibt es da sicher auch andere Regelungen/Arbeitszeit-Gesetze?, die das og ganz anders auslegen. Spontan würde ich sonst auch sagen, das die Forderungen des AG nicht mit den Gesetzen zur TZ in EZ vereinbar sind.
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