Autunno
Liebe Frau Bader, ich habe es nirgendwo explizit so formuliert gesehen, deshalb wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir folgende Fragen beantworten können: Ist es richtig, dass das Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus als einzige Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Monat zur Berechnung des Elterngeldes eines Folgekindes herangezogen wird (, wenn sich diese in den vorangehenden 12 Monaten der Folgegeburt befindet)? Ist das bei Bezug von Elterngeld (ohne Plus) mit Teilzeitstelle genauso? In kurz: Werden ohne Teilzeit die Elterngeldmonate (egal, ob Plus oder nicht) ausgeklammert und damit das meist höhere Gehalt vor der ersten Schwangerschaft für die Folgeberechnung verwendet? Wird mit Teilzeit nur das Nettogehalt der Teilzeit der Elterngeldmonate für die Folgeberechnung verwendet, also keine Ausklammerung der Monate? Vielen herzlichen Dank für eine Klarstellung!
Hallo, man wird es andersrum angehen. Man nimmt die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Dann klammert man zunächst die Monate mit Mutterschaftsgeld aus. Und dann klammert man die Monate aus, in denen, bis zum 4. Lebensmonat des Kindes, Elterngeld bezogen worden ist. Ob Sie arbeiten oder nicht spielt dabei keine Rolle. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Es wird bei EG (egal ob mit oder ohne Plus) das Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz des 2. Kindes genommen. Wurde da nur TZ gearbeitet, wird auch nur das TZ Einkommen angerechnet. Wurde gar nicht gearbeitet, wird das Einkommen mit 0 angesetzt und man bekommt nur Mindestsatz. Ausgeklammert werden nur die Basismonate EG vom 1. Kind und Mutterschutzfristen. Wenn die Frau die übliche 12+2 Teilung gemacht hat, werden also die Monate bis zum 1. Geburtstag ausgeklammert. Einkommenstechnisch ist für das EG TZ besser, da hat man ein Einkommen, das angerechnet werden kann. LG Lilly
Autunno
Hallo Lilly, Danke für Deine Antwort. Genau um die Bezugsmonate von Elterngeld für Kind 1 geht es mir, wenn diese in den Bemessungszeitraum von Kind 2 fallen. Wenn ich während diesen Teilzeit arbeiten würde, würden sie dann dennoch für Kind2 ausgeklammert werden, wenn welche davon innerhalb der 12 Monate vor der Geburt von Kind2 liegen? Oder würde das Teilzeitgehalt, das zusätzlich zum Elterngeld während dieser Zeit zugeflossen wäre als alleinige Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil z.B. dadurch eine Ausklammerung nicht mehr möglich ist? Wenn ja,wäre Teilzeit für die Bezugsmonate von Kind 1 für die Höhe des Elterngeldes von Kind2 ungünstiger, da ich vor der ersten Geburt Vollzeit arbeite und damit mehr Lohn habe, als wenn ich nur in Teilzeit arbeite. LG Isa
Mitglied inaktiv
Bitte gib mal genau an weche LM du welches Elterngeld bekommen und wann du davon TZ gearbeitet hast. In Par. 2b steht: bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat Demnach sollten auch Monate in denen reguläres EG bezogen und TZ gearbeitet wurde, ausgeklammert werden. LG Lilly
Autunno
Liebe Lilly, Du verstehst leider meine Frage nicht. Mir ist klar wie "normale" Monate berücksichtigt werden. Es geht mir um Elterngeldmonate, in denen Teilzeit gearbeitet wurde und ob diese weiterhin den Ausklammerungstatbestand erfüllen. Dennoch Danke für Deine Mühe. Ich warte, ob sich Frau Bader dazu meldet. LG Isa
Autunno
Upps, liebe Lilly, Ich bin gerade nochmal hier reingerutscht und habe zuerst aus Versehen deine erste Antwort als letzte Antwort gelesen. Das tut mir leid.Es ist einfach zu spät für mich. Vielen Dank für Deine Mühe. Ich bin gerade schwanger mit dem ersten Kind und würde gerne am Ende der Elternzeit, aber noch während dieser, mit TZ wieder in meinen Job einsteigen. Also, ich plane noch und möchte mich deshalb gerne vorab informieren., bevor es soweit ist und bevor ich wieder schwanger werde. Das ist alles also noch Theorie, die ich aber bald in die Praxis umsetzen werde und ich wüsste gerne vorher Bescheid ;).Genau das hatte ich auch gefunden. In irgendeiner Broschüre vom BMFSFJ fand ich dann eine Aussage, dass das Teilzeitgehalt herangezogen werden würde. Seitdem mache ich mir Gedanken, weil ich keine Gesetzesstelle gefunden habe, die genau dies behandelt. Und es gibt ja immer so viele Ausnahmen, die teilweise auch in Richtlinien usw. stehen... Bin da selbst beruflich in einem anderen Bereich vorgeschädigt. LG Isa
14. Lebensmonat. Die 1 ist verloren gegangen.
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