Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld nach Kind 2

Frage: Elterngeld nach Kind 2

Lisa88

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Guten Tag, Ich habe eine Tochter die im Mai 2017 auf die Welt kam. Ich habe bis November 2019 Elternzeit da wir keinen Kita Platz bekommen haben nachdem ersten Jahr. Elterngeld habe ich 12 Monate bezogen. Seitdem nix mehr. Wie ist das jetzt beim 2ten Kind mit dem Elterngeld da es vorraussichtlich kommt bevor meine Elternzeit (wenn auch unbezahlt) endet? Bekomme ich nur den mindestsatz? Leider werde ich im Internet nicht wirklich schlau. Ich hoffe sie können mir helfen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


mellomania

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wenn der mutterschutz von kind2 in der laufenden elternzeit von kind1 beginnt, kannst du diese auf einen tag vor dem neuen mutterschutz vorzeitig beenden um zumindest den vollen arbeitgeberanteil in der mutterschutzzeit zu erhalten. da das kind1 im mai schon 2 wird, wirst du nur den mindestsatz bekommen plus geschwisterbonus bis kind1 drei jarhe alt wird. 75 euro sind das.


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