Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld nach Anerkennungsjahr?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Elterngeld nach Anerkennungsjahr?

Jvxx7

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Sehr geehrte Frau Bader, Und zwar plane ich während meines Anerkennungsjahrs (soziale Arbeit) schwanger zu werden, sodass ich ungefähr bei Beendigung ein Baby auf die Welt bringe. Wie sieht es bezüglich des Elterngeldes aus? Bekommt man danach die 70% von dem Einkommen, welches im Anerkennungsjahr gezahlt wird, obwohl es ja auf ein Jahr befristet ist? Freundliche Grüße Julia Vukovic


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Elterngeld gibt es immer auf die letzten 12 Monate vor Mutterschutz. Alles zusammen durch 12 und davon 67% ca


Mamamaike

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Hallo, ist zwar nicht Deine Frage, aber denk an ein mögliches BV und den Mutterschutz, nicht, dass Dir nachher die anrechenbare Zeit fehlt... Viele Grüße


KielSprotte

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Ich muss mich Mamamaike anschliessen: Ich denke, wenn du deinen Plan so umsetzt, riskierst du deine gesamte Ausbildung, da ein BV wohl möglich bis sehr wahrscheinlich ist und dir dann das Jahr wohl nicht anerkannt werden wird.


Jvxx7

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Hi alle, Keine Sorge, ich möchte meine Anerkennung in einem Amt machen, nicht im Kinderdienst, da ich keine Erzieher Ausbildung gemacht habe sondern soziale Arbeit studiert habe.. aber danke für die Hinweise. Was hat es mit dem Mutterschutz auf sich, wann beginnt dieser? LG


drosera

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6 Wochen vor ET, du darfst aber ganz oder anteilig vor der Geburt verzichten. Ist das Kind da, dann darf der AG für mind 8 Wochen nicht beschäftigen.


mellomania

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bei einer bescheinigten frühgeburt (mit frühchenbescheinigung des krankenhauses, unter 2500 gramm oder betreuung auf der neo etc, hoffen wir dass das nicht passiert) oder mehrlingegeburt ist der nachgeburtliche mutterschutz, der im übrigen unantastbar ist und du darauf, im gegensatz zum vorgeburtlichen, nicht verzichten darfst, 12 wochen.


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