Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld nach 3 Jahren EZ

Frage: Elterngeld nach 3 Jahren EZ

Franzi1408

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Schönen guten Tag, Ich habe eine Frage bezüglich Elterngeld. Ich bin 3 Jahre in Elternzeit und habe mir das Elterngeld in den ersten 12 Monaten auszahlen lassen. Im 2 Jahr habe ich einen 450€ Job angefangen. Meine Frage: Wenn ich wieder schwanger werde vor Beendigung der Elternzeit, wie wird dann das Elterngeld für das 2. Kind berechnet ? Wird die Höhe vom 450€ Job genommen oder mein Gehalt vor der Elternzeit? Ansonsten muss ich nach der Elternzeit wieder 12 Monate arbeiten um das gleiche Elterngeld wie bei Kind 1 zu bekommen , oder ? Vielen lieben Dank schonmal.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Für das gleiche Elterngeld muss Kind 2 geboren werden, wenn Kind 1 13/14 Monate alt ist. Es zahlen wieder die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. So viele Monate müsstest du dann voll arbeiten.


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