Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld - Mischeinkünfte - Ermittlung des Bemessungszeitraumes

Frage: Elterngeld - Mischeinkünfte - Ermittlung des Bemessungszeitraumes

pratwa

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Guten Tag, ich habe mich ein wenig in die Elterngeldregelungen eingelesen und wollte fragen, ob ich das richtig verstanden habe anhand eines Beispiels. Werdende Mutter ist Vollzeitangestellte. Im Jahr 2022 Steuerklasse 1. Im Jahr 2023 Steuerklasse 3. Gesetzlicher Mutterschutz wird immer in Anspruch genommen. 08/2023 Geburt des 1. Kindes 08/2023 - 08/2024 Bezug des Basiselterngeld 09/2024 Anmeldung eines Gewerbetriebes + Ausstellung mind. 1 Rechnung Ab 10/2024 Teilzeitbeschäftigung 20h 2025 Geburt des 2. Kindes (irgendwann in 2025) 2025 Start des neuen Elterngeldes mit dem Bemessungszeitraum 2022. Welchen Bemessungszeitraum berücksichtig die Elterngeldstelle für das 2. Kind? Aus meiner Sicht ist das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2022 relevant (auf Antrag). 2024 wird ausgeklammert wegen Elterngeldbezug. 2023 wird ausgeklammert wegen Elterngeldbezug. Da Mischeinkünfte (Gewerbe + Angestellte). Das passiert nur, wenn es beantragt wird. 1. Ist das korrekt? Auch unter der Berücksichtigung, dass das Jahr 2023 ausgeklammert werden kann, obwohl hier keine Mischeinkünfte und kein Gewerbe gemeldet war. Kann man also tatsächlich das Jahr ausklammern, obwohl hier noch kein Gewerbe bestand? Die werdende Mutter erkennt, dass das Bemessungsjahr 2022 kein so hohes Einkommen vorhanden war, vor allem wegen der Steuerklasse. Im Jahr 2023 wurde deutlich mehr verdient. Sie ist der Ansicht, dass es finanziell sinnvoller wäre, dass 1. Kind ab März 2023 zur Welt zu bringen. 03/2024 Geburt 1. Kind 03/2024 – 03/2025 Basiselterngeld 05/2025 Anmeldung Gewerbe + Ausstellung mind. 1 Rechnung Ab 08/2025 Teilzeitbeschäftigung 2026 Geburt des 2. Kindes Bemessungszeitraum auf Antrag wegen Mischeinkünften wäre das Jahr 2023 unter der Berücksichtigung der Steuerklasse 3. 2. Ist das so korrekt? Vielen Dank für die Antworten. Wer sich für den rechtlichen Hintergrund interessiert: Der Teil mit den Mischeinkünften ist im § 2 b Abs. 3 BEEG geregelt. Dazu gibt es die Richtlinie zum BEEG BMFSFJ/211 (Seite 94).


Dojii

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Das ist alles so korrekt ja. Ob in einem Jahr, in das man hinein ausklammert eigentlich noch gar keine selbstständige Tätigkeit vorgelegen hat, spielt keine Rolle. Die Ausklammerung darf trotzdem durchgeführt werden. Nur noch zwei Tipps/Hinweise: 1. Wenn ein Jahr wegen Elterngeldbezug ausgeklammert werden soll, müssen alle Jahre mit Elterngeldbezug für das gleiche Kind ausgeklammert werden. In Beispiel 1 müssen also (wie auch geplant) die Jahre 2024 und 2023 ausgeklammert werden, es wäre bspw. nicht möglich, nur 2024 auszuklammern, aber 2023 nicht. In Beispiel 2 müssen dann auch (wie geplant) 2025 und 2024 ausgeklammert werden. Das nur als Hinweis falls irgendwie doch geplant wird, nur einzelne Jahre mit Elterngeldbezug auszuklammern und nicht mehr alle - das ist eben nicht erlaubt. 2. Das Gewerbe im Steuerbescheid 2024 oder 2025 mit einem Betrag anders als 0 EUR auftauchen (Beispiel 1) bzw. im Steuerbescheid 2025 oder 2026 (Beispiel 2) - nur dann ist eine Berechnung als Selbstständige möglich. Erscheint das Gewerbe (wieso auch immer) nicht in einem der Steuerbescheide, ist eine Berechnung als Selbstständige nicht möglich. Dann spielt es keine Rolle, falls man doch Rechnungen/Zahlungen nachweisen kann.


pratwa

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Super, vielen Dank @Dojii Du meinst bei 2. einfach das ich mind. 0,01€ Gewinn oder mind. 0,01€ Verlust in jedem Steuerjahr 2024 und 2025 (Beispiel 1) bzw. 2025 & 2026 (Beispiel 2) machen muss. Und das muss im Steuerbescheid stehen. Das wolltest du damit sagen?


Dojii

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Ja genau das. Egal ob Gewinn oder Verlust, es muss eine Zahl ungleich 0 im Steuerbescheid stehen, damit man im Elterngeldgesetz als Selbstständig angesehen wird.


pratwa

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Super, du hast mir sehr geholfen. Danke!


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