Yrsaa
Hallo Frau Bader, ich habe Einkünfte aus angestellter UND nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit. 2018 ist nun der errechnete Geburtstermin, so dass das Wirtschaftsjahr 2017 zur Berechnung des Elterngeldes zugrundegelegt werden wird. Mein Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in 2016 war allerdings deutlich (!) höher als es 2017 sein wird. Welche Möglichkeiten habe ich darauf, den Bemessungszeitraum verschieben zu lassen (auf 2016). Ist die einzige Möglichkeit tatsächlich lange krank geschrieben zu sein? Wie "lang" muss das denn sein? Gibt es da eine Frist oder liegt dies dann wieder im willkürlichen Ermessen des Sachbearbeiters? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Hallo, nein. Und krankgeschrieben wird man, wenn man krank ist, nicht, weil es einem wirtschaftlich in den Kram passt. Liebe Grüße NB
Yrsaa
Hallo Frau Bader, es ist mir bewusst, dass man krank geschrieben wird, wenn man krank ist und "weil es einem wirtschaftlich in den Kram passt". Tatsächlich hat mein Frauenarzt mir eine Krankschreibung (aus verschiedenen, noch grenzwertigen) Gründen schon mehrfach angeboten. Da ich aber gern arbeite und meine beruflichen Aufgaben sehr ernst nehme, habe ich eine Krankschreibung bisher abgelehnt, da ich mich noch einsatzfähig fühle. Wenn ich mich zukünftig doch krank schreiben lassen muss, (aus gesundheitlichen Gründen!!! Um eine Gefährdung des Kindes zu vermeiden!), muss ich aber gestehen, dass ich es ärgerlich finden würde, den für unsere Familie erheblichen wirtschaftlichen Vorteil vielleicht um 2 Tage zu verpassen, weil ich beispielsweise so früh wie möglich wieder arbeiten gehe und eine evtl. Frist dadurch knapp nicht eingehalten würde. Ich hoffe ich konnte meine Frage präzisieren und würde mich über eine Antwort (ohne moralische Bewertung meiner Gründe) was die Elterngeld-Bedingungen angeht nach wie vor freuen. Vielen Dank im Voraus.
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