Marina1985
Sehr geehrte Frau Bader, leider verstehe ich die 3-Monatsfrist für die Beantragung des Elterngeldes in der Praxis nicht ganz. Bis wann musste der Antrag in meinem Fall eingereicht werden bzw. sind wir zu spät dran? Mein Sohn wurde am 14.01. geboren, wir sind also noch im 5. Lebensmonat. Für die ersten beiden Monate habe ich Mutterschaftsgeld erhalten, diese Zeit wird ja so behandelt als hätte ich Elterngeld erhalten. Es geht also um die Zahlungen ab dem 3. Lebensmonat. Besteht hier noch Anspruch oder nicht? Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo, Eine rückwirkende Zahlung ist höchstens für 3 Monate vor dem Monat möglich, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle Ihrer Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung eingegangen ist. Liebe Grüße NB
Dojii
Damit du rückwirkend ab dem 3. Lebensmonat Elterngeld bekommen kannst, muss der Antrag bis spätestens 13.07. bei der Elterngeldstelle eingegangen sein. Vorsicht, es zählt nur der Eingangsstempel bei der Behörde, nicht das Datum wann du es losgeschickt hast!
Ani123
Ich glaube Dojii meint den 13.06.. Von dort aus gesehen gäbe es rückwirkend ab dem 14.03. EG. Ihr Mutterschutz endete am 10.03.. Wie es mit den Tagen 11.+12.+13.03. verläuft weiß ich nicht. Das können sie bei der EG-Stelle nachfragen. Ich vermute, dass sie für die Tage kein Geld erhalten, da kein Mutterschutz mehr und EG erst ab den 14. gezahlt wird. Sie sollten es per Einschreiben wegschicken, damit sie einen Nachweis darüber haben. Leben Sie mit dem KV zusammen? Wenn ja steht einem Elternteil max. 12 Monate EG zu. Um EG zu bekommen müssen mind. 2 Monate genommen werden. EG kann bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Somit können sie, falls sie es nicht schaffen das Schreiben am 13.06. wegzuschicken es z. B. bis zum 13.07. wegschicken und EG für den Zeitraum vom 3.-13. Lebensmonat beziehen. Wenn Sie alleinerziehend sind können sie 14 Monate EG bis zum 14. Lebensmonat des Kindes beziehen. Um da nichts verfallen zu lassen wäre es wichtig, dass das Schreiben am 13.06. rausgeht.
Dojii
Nein, der 13.07. ist schon richtig. Fristwahrend gilt immer der gesamte Lebensmonat, im Elterngeld wird die Frist nicht taggenau berechnet.
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