LunaMaria
Hallo! Ich habe zwei Fragen zum Elterngeld, die mich und meinen Mann betreffen: 1. Meine Situation: Ich war 2019 einige Monate auf Reisen, dann 3 Monate mit ALG I und währenddessen freiberuflich tätig und habe einige Hundert Euro verdient, dann war ich 4 Monate angestellt bis jetzt. Geburtstermin ist im November 2020. Jetzt habe ich erfahren, dass ich wegen Mischeinkünften im Jahr 2019 als selbstständig zähle und das Kalenderjahr 2019 als Bemessungszeitraum für das Elterngeld gilt, obwohl ich seit September 2019 angestellt war und die Selbstständigkeit nicht mehr ausgeübt habe. Aufgrund meines sehr geringen Einkommens im Jahr 2019 würde ich nur sehr wenig Elterngeld bekommen. Ich hatte mit dem Bemessungszeitraum September 2019- August 2020 aufgrund meiner Festanstellung gerechnet. Gibt es eine Möglichkeit, den Bemessungszeitraum Sept 2019 - August 2020 einzufordern? 2. Mein Mann ist selbstständig und kann Rechnungsstellung und Geldzufluss sehr gut steuern. Er arbeitet ca. 25 Stunden die Woche. Um meinen "Verlust" auszugleichen, hatten wir jetzt die Idee, dass mein Mann insgesamt 7 Monate Elterngeld beantragt, immer 2 Monate Elterngeldbezug, dann 2 Monate Pause. Könnte er dann gleichbleibend erwerbstätig bleiben und müsste keine Rückzahlung befürchten, solange in den Bezugsmonaten kein Geld auf seinem Konto eingeht? Könnte das als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden, da er seine Arbeitszeit nicht reduziert? Gilt im Bezug auf das Elterngeld das modifizierte oder strenge Zuflussprinzip? Vielen Dank!
Hallo, 1. Nein, da gibt es keine Möglichkeiten 2. Das kann er machen, es gilt das Zuflussprinzip. Liebe Grüße NB
Dojii
1. Nein, das geht leider nicht. Es ist gesetzlich geregelt und mehrfach richterlich bestätigt, dass in so einem Fall das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, bei dir also 2019, gelten muss. Ausnahmen gibt es leider nicht. 2. Das kann er problemlos machen und wird auch so vom Gesetzgeber kommuniziert. Es gilt bei Selbstständigen das reine Zuflussprinzip. Sprich es ist nur wichtig, wann das Geld auf dem Konto eingeht, nicht wann es erarbeitet wurde. Wenn er während des Elterngeldes arbeitet, aber alle Zahlungen in den Monaten eingehen, die er kein Elterngeld bezieht, wird auch nichts auf das Elterngeld angerechnet.
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