Jessy1907
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin derzeit mit meinem 1.Kind schwanger (ET Mitte September) - ich bin Erzieherin und derzeit im Beschäftigungsverbot. Mein Mann und ich möchten zeitnah das 2.Kind - jetzt die Frage Wie wird das Elterngeld vom 2.Kind berechnet wenn ich zwischen den Kindern nicht arbeiten war (vor dem 1.Kind Vollzeit) also wenn ich in der Elternzeit vom 1.Kind erneut schwanger werde? Mit wie viel Elterngeld kann ich rechnen? Bzw. auch bei einem erneuten Beschäftigungsverbot? Ich werde 1 Jahr Elternzeit beantragen (Sept.'23 müsste ich wieder Vollzeit arbeiten) da wir ja aber zeitnah das 2.Kind planen werde ich ja nicht im Sept. arbeiten gehen. Wenn man nach 3 Monate nach der Geburt erneut schwanger wird bekommt man das gleiche Elterngeld wie beim 1.Kind? Letzte Frage Familiengeld bekommt man ab dem 12-36 Lebensmonat? Bekommt man das Geld auch wenn das Kind nicht in eine Krippe geht und Zuhause betreut wird? Vielen Dank für Ihre Zeit! Liebe Grüße
Hallo, entscheidend für die Berechnung des Elterngeldes sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat eines vorherigen Kindes werden ausgeklammert. Es macht also Sinn, das Elterngeld auf 14 Monate durch Elterngeld Plus zu strecken. Ein Beschäftigungsverbot spielt keine Rolle, da sie ja in Elternzeit sind. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie sich bei der Antragstellung für die Elternzeit auf 24 Monate festlegen müssen und keinen Anspruch darauf haben, dieses hinterher noch mal zu ändern. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Vollzeit-BV kannst du nur beanspruchen, wenn Kind1 betreut ist.
3wildehühner
Die zentrale Frage ist: Kannst du nach dem einen Jahr Elternzeit Vollzeit arbeiten? Denn, auch wenn du jetzt mit erneuter Schwangerschaft planst, so gibt es ja Faktoren, die außerhalb deines Willens liegen. Z.B.: - du bekommst einen Notkaiserschnitt und aus gesundheitlichen Gründen raten die Ärzte von einer Schwangerschaft im ersten Lebensjahr des Erstgeborenen ab, weil die Gefahr einer Ruptur besteht - du wirst nicht direkt wieder schwanger; gerade bei stillenden Müttern ist das nicht ungewöhnlich - du wirst schnell schwanger, hast aber Komplikationen, die eine AU mit dich ziehen. AU geht immer vor BV! - du wirst schnell schwanger, erleidest aber eine Fehl- oder Totgeburt - du wirst schnell schwanger und diesmal hat dein Arbeitgeber einen Ersatzarbeitsplatz im Büro für dich Deshalb musst du so planen, dass du bei abgemeldeter Vollzeit auch Vollzeit arbeiten kannst.
Jessy1907
Die Faktoren sind mir natürlich bewusst mit Kaiserschnitt usw. Plan B wäre die Elternzeit rechtzeitig auf zwei Jahre aufzustocken (um 1 Jahr zu verlängern) und in der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten.
KielSprotte
Du musst dich für die ersten beiden Lebensjahre festlegen! Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung des AG möglich.
3wildehühner
Du musst dich aber verbindlich für zwei Jahre festlegen! Beantragst du nur ein Jahr, bist du auf den guten Willen deines Arbeitgebers angewiesen. Rechtlich gesehen muss er der Verlängerung nicht zustimmen. Selbst, wenn du wieder schwanger wärst, müsstest du dann kündigen, weil du deinen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kannst. Dein „Plan“ hat ein „Geschmäckle“ und was glaubst du, macht dein Arbeitgeber, wenn er feststellt, dass du, um ein BV zu bekommen, betrogen hast bezüglich deines dir möglichen Arbeitsumfanges? Wenn du z.B. zunächst ein BV bekommst, dann aber eine Fehlgeburt erleidest, musst du Vollzeit arbeiten können. Oder wenn dein Arbeitgeber nach ein paar Wochen einen Ersatzarbeitsplatz hat, musst du das auch schwanger tun. Möchtest du dann plötzlich in Elternzeit zurück, weil du eben nicht Vollzeit arbeiten kannst, ist das sicher nicht gerade förderlich für die betriebliche Zusammenarbeit. Das ist Sozialbetrug! Die Krankenkasse kann dann übrigens das gezahlte Geld zurückfordern! Es ist also ratsam, den gesetzlichen Rahmen zu befolgen und nur die Arbeitszeiten anzumelden, die du auch von heute auf morgen leisten kannst.
Mitglied inaktiv
Dein Plan könnte aufgehen, wenn du für Kind 2 in Mutterschutz gehst wenn Kind 1 gerade ein Jahr alt wird.
Ani123
Sie können z. B. auch EGplus anmelden für bis zu max. 22 Monate (Mutterschutz zählt als Basis-EG). Das hat den Vorteil, dass wenn sie z. B. erst im 15. Lebensmonat in Mutterschutz gehen die 14 Monate davor bei der Neuberechnung des EG ausgeklammert werden. Beim Basis-EG werden nur 12 Monate ausgeklammert. In dem Fall würden 2 Monate als 0-Runde in die Berechnung mit einfließen und das neue EG kürzen. Das EGplus, welches sie über den 14. Monat hinaus beziehen können (oder sie möchten sowieso nur bis zum 14. Monat EGplus beziehen) können sie sich nach dem 1.Geburtstag auch als Einmalzahlung auszahlen lassen. Die Auszahlung sollte vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen. EGplus und EG für ein 2. Kind beziehen ist zwar möglich, allerdings wird das EGplus als Einkommen angesehen und somit kürzt sich das EG für das 2. Kind. Zusätzlich zum EG für ein 2. Kind bekommen sie bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes den Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des EG vom 2. Kind. Sollten sie schnell schwanger werden wäre das EG für das 2. Kind sogar mehr wie beim 1. Kind. Überlegen Sie gut, wie sie ihre EZ melden. Wenn nur 1 Jahr und sie möchten verlängern muss der AG dem zustimmen. Nehmen Sie 2 Jahre können sie z. B. angeben, dass sie ab Tag X TZ in EZ mit bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Sie können dann auch um das 3. Jahr verlängern ohne die Zustimmung des AG zu benötigen. Sollte ihr AG ihnen keine TZ in EZ anbieten können sie TZ in EZ bei einem anderen AG tätig sein. Um ein BV zu bekommen muss ihr Kind betreut sein, damit sie zu jederzeit ihre Arbeit wahrnehmen können. Die Betreuung können z. B. auch Großeltern, Freunde, usw. übernehmen. Das sollte allerdings wirklich so sein, denn wenn ihr AG sie auffordert zu arbeiten und sie können nicht kommen wegen einer fehlenden Betreuung kann er hinterfragen, ob das immer so war oder nur durch z. B. durch Urlaub der Betreuungsperson der Fall ist. Sollte es dauerhaft der Fall gewesen sein kann er sie kündigen. Zudem wird er es vermutlich der KK melden, welche das Geld für das BV zurückfordern wird. Am besten ist es im BV so zu sein, wie man es ohne wäre. Wenn die Betreuungsperson ausfällt sollte ein Ersatz da sein. Gibt es diesen nicht und man hätte ohne BV selbst Urlaub genommen sollte man das dem AG mitteilen. Das zeigt Transparenz und beugt Missverständnisse vor.
Bone
An Deiner Stelle würde ich 2 Jahre EZ einreichen, EG für 14 Monate einreichen und dem AG direkt mitteilen, das du ab dem 15ten Monate wieder in TZ einsteigst. Betreuungsplatz für das erste Kind dann zu August/September 23 suchen. Damit du in dem Falle das es mit dem schnellen schwanger werden nicht klappt, auch arbeiten kannst. Klappt es wie geplant mit der neuen Schwangerschaft, kannst du die EZ zum neuen Mutterschutz beenden. Der muss beginnen, wenn dein Kind 15 Monate alt wird. Klappt es nicht, gehst du TZ arbeiten. Bist du dann schwanger, aber der Mutterschutz dauert noch, kannst du entspannt abwarten ob BV oder nicht. Bei einem BV bekommst du dann das, was du auch ohne bekommen würdest, also erst TZ, dann evtl noch VZ wenn es wirklich erst spät klappt. Gibt es kein BV, gehst du eben arbeiten. Klappt es mit der Betreuung nicht, weil kein Platz frei, dann ist das so und du musst nicht direkt kündigen.
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