Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld BV

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld BV

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Hallo Fr. Bader, Derzeit befinde ich mich in Elternzeit für mein erstes Kind welche für 3 Jahre beantragt wurde. 12 Monate davon sind um. In Kürze arbeite ich Teilzeit in Elternzeit mit 15 Stunden. In der ersten Schwangerschaft bekam ich ein BV aufgrund meiner Tätigkeit. Wie sieht es aus wenn ich jetzt erneut schwanger werden würde und erneut ein BV bekommen würde? Wie sähe die Berechnung des Elterngeldes aus? Und würde ich Geld vom Arbeitgeber während des erneuten BV's bekommen? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Bei einem BV bekommen SIe den Lohn, den Sie ohne Bv erhalten würden 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Dojii

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Bei einem potentiellen BV in deiner Teilzeittätigkeit würdest du ganz normal das Gehalt aus deiner 15h-Stelle bekommen. Das neue Elterngeld errechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn deiner neuen Mutterschutzfrist. Also wahrscheinlich ausschließlich aus deiner 15h-Stelle, wenn du jetzt noch nicht schwanger bist. Dass du noch weiterhin in Elternzeit bist, spielt für das neue Elterngeld keine Rolle.


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