Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Berechnung

Frage: Elterngeld Berechnung

ViktoriaBeatrix

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Hallo Frau Bäder, mein 1.Kind wurde am 21.12.2015 geboren. meine 1.Elternzeit war von 21.12.2015 bis 20.12.2017 angemeldet. während dieser Elternzeit bezog ich die ersten 12.Monate Elterngeld, dann arbeitete ich Januar und Februar nicht(war aber in Elternzeit), ab März machte ich Teilzeit in Elternzeit. Nun bekam ich am 16.02.2018 meine Tochter und bin wieder in Elternzeit. Bei meinem Elterngeldbescheid wurden die Monate Januar und Februar nicht berechnet- was auch klar ist(ich hatte ja kein Einkommen) aber ich dachte es wird mein Gehalt von vor der 1.Schwangerschaft genommen, weil ich ja noch in Elternzeit war. Komischerweiser wurde dies für den 1.Berechnungsmonat gemacht (bezog ja im Dez 2016 noch Elterngeld und war somit auch in Elternzeit). Also wurde hier mein Gehalt von vor dem Mutterschutz meines 1.Kindes genommen. Kann es sein, dass übersehen würde, dass ich in Elternzeit war? ich hoffe ich konnte alles verständlich erklären. Herzlichen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es werden die letzten 12 Mo vor der Geburt genommen - Monate mit MG und Eg werden ausgeklammert. Liebe Grüße NB


malini

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Nur weil du in EZ bist, wird nicht grundsätzlich das Gehalt von vor der ersten Schwangerschaft zur Berechnung herangezogen. Es wird nur das erste Jahr EZ bzw. bei EG Plus 14 Monate ausgeklammert. Es werden immer die 12 Monate vor Geburt bzw. vor dem Mutterschutz genommen. Du bist wahrscheinlich im Januar 2018 in Mutterschutz gegangen, oder? Das heißt, in die Berechnung gehen Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein. Im Dezember 2016 hast du noch EG bekommen, der Monat wird ausgeklammert und da wird dann ein Monat Gehalt von vor dem ersten Kind genommen. Dann hast du Januar und Februar 2017 jeweils eine Nullrunde, März bis Dezember 17 Teilzeitgehalt. Liest sich also alles richtig bei dir.


Mitglied inaktiv

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Die Elternzeit ist nicht relevant für die Ausklammerung, es werden nur Kalendermonate mit Elterngeldbezug bis zum 14. Lebensmonat des Kindes ausgeklammert.


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