Ingalinchen
Hallo Frau Bader! Ich erhielt Elterngeld für mein 2. Kind von Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015. Da ich selbständig war von Juli 2007 bis 31.12.2013 war der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2013. Ich meldete das Gewerbe ab zum 31.12.2013 weil die Elterngeldstelle es als Glaubhaftsmachung ansah, dass ich in der Zeit des Elterngeldbezugs keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb haben werde. da ich mich eh erstmal der Kinderbetreuung widmen wollte, meldete ich es also ab zum 31.12.2013. Ich betreute meine Kinder selbst. Für unser 2. Kind erhielt ich bis einschließlich August 2016 Betreuungdgeld. Seit September geht sie in den Kindergarten. Am 17. Oktober 2016 kam unser 3. Kind zur Welt. Während der Schwangerschaft fragte ich online meinen Bemessungszeitraum für dieses Elterngeld ab. Es wurde wegen Verschiebemerkmale wieder der Zeitraum wie beim 2. Kind errechnet. um sicher zu gehen fragte ich den Sachbearbeiter der Elterngeldstelle per Mail auch nochmal. auch er bestätigte den Zeitraum von vor der Geburt des 2. Kindes also während meiner selbständigkeit, da vetschiebemerkmale und ausklammerung bei mir greifen würden. beim onlinerechner gab ich auch das Ende meiner gewerblichen Tätigkeit an. Nun, nach der Geburt, stellten wir den Antrag und nun heißt es, da ich das Gewerbe bereits abgemeldet habe, würden lediglich die 12 Monate vor der letzten Geburt herangezogen werden. Ausklammerung und Verschiebung, dass ich bis einschließlich Jan 2015 Elterngeld erhielt, würden nicht angewendet werden können. Ich hätte auch ohne Abmeldung des Gewerbes die Tätigkeit ruhen lassen, da ich meine Kinder erstmal betreue. Nur offiziell hätte das Gewerbe noch existiert - ohne Einkünfte jedoch. Dann hätte ich den Zeitraum Kalenderjahr 2013 bewilligt bekommen? Habe ich Möglichkeiten, diesen Zeitraum wieder als Berechnungsgrundlage zu bekommen? es ist ein Unterschied von 6.000 Euro auf das Jahr gesehen. Darauf verließ ich mich nach der positiven Mail der elterngeldstelle. Ich danke ihnen schon für ihre Mühen! Herzliche Grüße Inga
Hallo, da das Gewerbe abgemeldet worden ist, sehe ich es auch so, dass man es als Bemessungszeitraum nicht mehr heranziehen kann. Liebe Grüße NB
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