Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin Freiberuflerin und mein Mutterschutz beginnt am 25.12.2018, mein ET ist Anfang Februar 2019. Nun bin ich gerade dabei, meine Auftraggeber darum zu bitten, alle ausstehenden Rechnungen aufgrund des Bemessungszeitraums und Zuflussprinzips noch dieses Jahr zu begleichen. 1.) Reicht dies bis 31.12. oder müssen alle Zahlungseingänge bis zum 25.12. (Mutterschutz-Beginn) erfolgt sein? 2.) Zählt das für 2018 (25.12.-31.12.) erhaltene Mutterschaftsgeld auch als Einkommen im Sinne des Elterngeldes? Herzlichen Dank im Voraus!
Hallo, von wem erhalten Sie als Selbstständige denn Mutterschaftsgeld? Ist das vertraglich so vereinbart? Oder sind Sie freiwillig gesetzlich versichert? Mutterschaftsgeld ist kein Einkommen, die Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld sind auszuklammern. Liebe Grüße NB
Dojii
Das Mutterschaftsgeld zählt nicht als Einkommen. So gesehen zählen alle Zahlungseingänge bis zum 31.12.2018 ABER du hast die Wahl stattdessen auch das Jahr 2017 zu nutzen (01.01. bis 31.12.2017), da du im Jahr 2018 (wenn auch nur für ein paar Tage) Mutterschaftsgeld erhalten hast. Es liegt also ganz bei dir, welches der beide Jahre zu zugrunde legen willst. Du darfst dir hier tatsächlich das Jahr aussuchen, wo dein Gewinn am höchsten war.
Mitglied inaktiv
Hallo, danke für die bisherigen Antworten. Ich erhalte Mutterschaftsgeld, weil ich in der KSK bin. Und wo gebe ich an, welches Jahr ich mir als Bemessungsgrundlage „ausgesucht“ habe?
Mitglied inaktiv
P.S.: Und Zahlungseingänge zwischen dem 25.12. u. 31.12. sind dann auch kein Problem, da sie ja in den MuSchu fallen?
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