selma19
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin freiberuflich tätig und über die KSK versichert. Nun möchte ich Elterngeld beantragen und habe folgende 2 Fragen: 1) wird nur das zu versteuerte Einkommen miteinberechnet? Ich arbeite unter anderem als freie Dozentin an Privatschulen und daher umsatzsteuerfrei. Werden diese Einnahmen mitberücksichtigt? 2) Mein Kind ist im Oktober 2018 geboren, daher wird ja das Einkommensjahr 2017 als Bemessungsjahr genommen. Nun war ich vom Oktober 2017 - Dezember 2017 schwangerschaftsbedingt krank und habe Krankengeld bekommen, daher Verdienstausfall. Kann ich diese Monate ausklammern und dafür Monate aus dem Jahre 2016 berücksichtigen lassen? Wenn ja, welche sind das? Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!
Hallo, 1. Ja, wenn es nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt (also steuerfrei ist) 2. Ja, ausklammern geht Liebe Grüße NB
Dojii
Bei Selbstständigen werden nicht einzelne Monate ersetzt sondern ganze Jahre. Wenn du also in 2017 schwangerschaftsbedingt krank warst (egal wie lange), dann kannst du stattdessen das Jahr 2016 nehmen. Du darfst dir quasi aussuchen, ob 2017 oder 2016. Aber eben immer nur ganze Jahre. Berücksichtigt wird nur das steuerpflichtige Einkommen, wenn du mit deiner Dozententätigkeit also unter die Übungsleiterpauschale fällst, dann wird dieses Einkommen nicht berücksichtigt.
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