Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei Mischeinkommen und Ausklammerungszeiten? Was ist möglich?

Frage: Elterngeld bei Mischeinkommen und Ausklammerungszeiten? Was ist möglich?

Floppy_19

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Sehr geehrte Frau Bader, im Mai 2019 erwarte ich mein erstes Kind und ich bin gerade überfordert, was das Elterngeld betrifft. Mein Fall ist ziemlich kompliziert: Ich bin seit einigen Jahren freiberuflich selbstständig, habe jedoch im Sommer 2018 eine Teilzeitstelle angenommen und betreibe die Selbständigkeit seitdem nur noch nebenberuflich. Trotzdem trifft ja der Fall „Mischeinkommen“ auf mich zu und das Jahr 2018 würde zur Berechnung herangezogen und nicht die letzten 12 Monate vor Geburt bzw. Mutterschutz - soweit habe ich das verstanden. Nun lief das Jahr nicht so optimal, im März hatte ich eine Fehlgeburt und habe deshalb nicht in vollem Umfang in meiner Selbständigkeit arbeiten können (war aber nicht krankgeschrieben). Die Gefahr einer Fehlgeburt bestand bei der jetzigen Schwangerschaft auch, so dass ich seit Oktober bei der Teilzeitstelle im Beschäftigungsverbot bin, was sich natürlich auch wieder auf meine nebenberufliche Selbständigkeit ausgewirkt hat, da ich auch hier nicht arbeiten konnte. Ich habe gelesen, dass aufgrund der Fehlgeburt und der Einkommenseinbußen in der Selbständigkeit durch das BV, das Jahr 2018 evtl. ausgeklammert werden könnte und 2017 als Bemessungszeitraum herangezogen würde. In 2017 hatte ich allerdings auch eine Fehlgeburt :( und deshalb auch Arbeitsausfälle (auch wieder ohne Krankschreibung). Würde dann auch ein weiteres Jahr zurück, also 2016 als Bemessungsgrundlage genommen werden? Meine Frauenärztin würde mir die Fehlgeburten attestieren. Oder hätte ich jeweils eine Krankschreibung gebraucht mit mehr als 6 Wochen und anschließendem Krankengeldbezug? Ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen können und einen Rat geben können, ob es tatsächlich möglich ist, dass das Jahr 2016 herangezogen wird, das wäre am optimalsten für die Elterngeldberechnung. Vielen herzlichen Dank schon einmal. Floppy


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Problem ist der Nachweis, da Sie nicht krnkgeschrieben waren. Versuchen können Sie es! Liebe Grüße NB


Dojii

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Krankengeld wäre nicht zwingend notwendig gewesen, aber du brauchst eine Krankschreibung, die bezeugt, dass du aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung (Folgen der Fehlgeburt) nicht in der Lage warst, voll zu arbeiten. Dann könntest du theoretisch bis 2016 zurück. Dass da ein einfaches Attest über die Fehlgeburten ausreicht bezweifle ich, kann es aber weder bestätigen noch verneinen.


cube

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Das Attest muss bescheinigen, dass du auf Grund der FG bzw. in Folge der FG nicht arbeitsfähig warst. Die FG selber ist keine Erkrankung und sie zieht auch nicht zwingend eine AU nach sich. Daher würde die reine Bestätigung/Bescheinigung über eine FG nicht ausreichen, um eine Ausklammerung zu begründen.


Floppy_19

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Ich danke euch für eure Antworten. Woher habt ihr denn euer Wissen? Ihr antwortet ja auf viele Beiträge, seid ihr auch vom Fach, wie Frau Bader? Sie hat ja leider nicht geantwortet, ist ja auch sehr schwer zu schaffen... Ist einfach alles sehr schwammig. Wenn nicht mal die Elterngeldstelle richtig bescheid weiß, werde ich wohl auf gut Glück den Antrag ausfüllen. Die kostenpflichtigen Elterngeldberatungen, die es im Netz so gibt, erscheinen mir nicht sehr seriös :(


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