Nile25
Hallo Frau Bader, Für unser 1. Kind habe ich volles Elterngeld erhalten (August 2023-2024). Seit April 2024 bin ich selbstständig und seit 2025 zusätzlich in Teilzeit angestellt. Laut der Informationen, die wir bisher zusammentragen konnten, führt der Jahreswechsel 2025/2026 dazu, dass der Bemessungszeitraum von Kind 1 nicht mehr herangezogen werden kann (Mutterschutz müsste noch 2025 beginnen), weil mehr als 2 Jahreswechsel dazwischen liegen. Gibt es Möglichkeiten bzw. Ausnahmen trotz der 3 Jahreswechsel zwischen Kind 1 und 2 wieder das volle Elterngeld zu erhalten? Vielen Dank und herzliche Grüße, Nile
Hallo, bei Mischeinkünften ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt genommen, wenn Sie in diesem Jahr EG (bis zum 14. Lebensmonat) oder MG bekommen haben, können SIe weiter nach hinten schieben. Wenn das 2. Kind 2026 geboren wird, ist 2025 entscheidend, da haben Sie ja weder MG noch EG erhalten. Liebe Grüße NB
Dojii
Nein, für diesen Punkt sieht das Gesetz keine Härtefälle oder Ausnahmen vor. Beginnt dein neuer Mutterschutz erst in 2026, wird 2025 zugrunde gelegt.
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