Robertina
Hallo, bei der Elterngeldberechnung für Geburten in 2013 erfolgen bei Selbständigen pauschalierte Abzüge für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (10%) und zur gesetzlichen Krankenversicherung (9%). Entfällt der 9%ige Abschlag für die Krankenversicherung wenn im Vorjahr der Geburt (Bemessungszeitraum für den Gewinn bei Selbständigen) nur eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bestand? Ändert sich die Antwort auf Frage 1 wenn die selbständige Arbeit ab der Geburt für 1 Jahr ruht und die Krankenversicherung dann ab der Geburt beitragsfrei in der Familienversicherung erfolgt? Für eine Anwort bedanke ich mich ganz herzlich.
Hallo, die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben sind einheitlich für Selbstständige und Nichtselbstständige. Neben den Steuerabzügen finden auch Abzüge für gesetzliche Sozialabgaben statt: Es werden 9 Prozent des Einkommens für die Krankenund Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung abgezogen, sofern eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherungszweig bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Rentenversicherung erfolgt auch, wenn eine Beitragspflicht z. B. in ein berufsständisches Versorgungswerk bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Krankenund Pflegeversicherung erfolgt nicht bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Private Versicherungen führen nicht zum Abzug der jeweiligen Pauschalbeträge. Liebe Grüsse, NB
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