Aravind
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau und ich haben unser Wohnsitz in Würzburg. Wir sind Indische-Staatsbürger. Meine Frau hat in Deutschland nie gearbeitet. In Mai 2018 erwarten wir unser erstes Kind. Für die Entbindung fliegt meine Frau nach Indien, und reist in August 2018 zurück nach Deutschland. Aber in diesem Zeitraum ist unser Wohnsitz in Würzburg. Die Frau ist über mich gesetzlich versichert (AOK-BW). Bitte entschuldigen Sie meine viele Fragen unten, da wir kennen uns nicht so gut mit dem Prozess in Deutschland aus. Jetzt zu meinen Fragen: 1. Da das Kind in Indien geboren ist, haben wir Anspruch auf dem Elterngeld? 2. Wenn ja, wie viel und ab welchem Monat (Mai oder August) werden wir das Elterngeld bekommen? 3. Den Antrag muss ich oder meine Frau stellen? 4. Da wir Inder sind, haben wir Anspruch auch auf dem Kindergeld? 5. Wenn ja, Wird auch das ab Mai oder August ausbezahlt? Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Aravind
Hallo, 1. Ausländische Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Elterngeld. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. 2. Ansonsten besteht ein Anspruch, wenn das Kind in Deutschland ist. 3. Ihre Frau 4. In Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, sofern sie über die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügen, die zum Kindergeldbezug berechtigen 5. Ab Geburt Liebe Grüße NB
Dojii
1. Ja, denn der Geburtsort des Kindes spielt keine Rolle. 2. Da der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern weiterhin in Deutschland ist, schätze ich, das Geld kann rückwirkend ab Geburt des Kindes gezahlt werden. Hier bin ich mir aber nicht ganz sicher. Da müssen wir noch andere Antworten abwarten. 3. Das ist egal. 4. Solange Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und einen passenden Aufenthaltstitel haben, besteht auch ein Anspruch auf Kindergeld. 5. siehe 2.
Dojii
Entschuldigung, ich habe doch tatsächlich KINDERgeld gelesen. Also meine obige Antwort bitte ignorieren, ich schreibe es nochmal neu für das Elterngeld. 1. Ja, der Geburtsort des Kindes spielt keine Rolle. 2. Da es sich nur um einen begrenzten Aufenthalt im Ausland handelt und nicht um eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes, könnte das Elterngeld sogar rückwirkend ab Geburt gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Geburt eingereicht wird. Das muss die Elterngeldstelle aber im Einzelfall prüfen. Praktisch aber stört ein "Urlaub" im Ausland nicht den Elterngeldanspruch. 3. Den Antrag muss derjenige stellen, der das Kind zuhause betreut. Wenn Sie also weiter arbeiten (Vollzeit?), dann muss Ihre Frau den Antrag stellen. 4. Solange ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. 4. Siehe 2. Kommt darauf an, wie die Elterngeldstelle die Wohnsituation einschätzt. Meiner Meinung nach müsste es rückwirkend ab Geburt gezahlt werden.
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