schneeflocke60
Liebe Frau Bader, herzlichen Dank für Ihre Antworten. Wäre es in diesem Falle dann auch möglich, 14 Monate lang Elterngeld zu beziehen?
Hallo, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Allein stehend und Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes. Die Definition des Begriffs „allein stehend“ differenziert zum einen nach der Art der Veranlagung. Es werden Personen erfasst, die der Einzelveranlagung unterliegen, d.h. unverheiratete (ledige, ge-schiedene oder verwitwete) sowie Verheiratete, die dauernd getrennt leben. Im Einzelnen darf nicht die Voraussetzung einer Ehegattenveranlagung erfüllt sein. Zum anderen darf keine Haushaltsgemeinschaft, definiert durch gemeinsames Wirtschaften, mit einer anderen volljährigen Person vorliegen (Quelle: Richtlinien des BEEG) Liebe Grüße NB
Dojii
Nur wenn man vor Geburt des Kindes gearbeitet hat und tatsächlich alleine mit dem Kind wohnt. Es darf keine andere volljährige Person im Haushalt leben. Wenn die alleinerziehende Mutter als selbst noch bei ihren Eltern lebt ist sie nicht (steuerrechtlich) alleinerziehend und hat damit nur Anspruch auf 12 Monate.
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