Mitglied inaktiv
hallo frau bader, ich habe - anscheinend wie andere auch - einige diskussionen mit meinem ag bzgl. urlaubsanspruch. mein errechneter ET ist der 9.7., muschu ab 28.5. bis einschl. 3.9. Jahresurlaub sind 30 tage, pro monat also 2,5 tage. ich bin der auffassung, dass mir für 2003 insgesamt 23 tage zustehen, wenn ich direkt im anschkuss an muschu in elternzeit gehe. exakt so wurde es bei 2 freundinnen von mir gerechnet, mit ähnlichem et, aber anderen arbeitgebern. mein ag sagt 20 tage. wer hat recht? und wieso? welches gesetz greift denn nun, muschugesetz, erziehungsgeldgesetz, bundesurlaubsgesetz???? herzlichsten dank für ihre auskünfte, sandra garcia
Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise. Ich darf nur allgemein was zu der Problematik sagen. Wenn das Ihr Problem klärt, müssen Sie noch mal allgemein fragen. Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
hallo frau bader, danke für die auskünfte, auch wenn sie allgemein waren, haben sie schon geholfen. nur nochmals zum besseren verständnis: auch wenn es keine anteilige, tageweise abrechnung für z.b. september gäbe, dann stünde dem doch dann der von ihnen im nächsten satz zitierte § 17 Abs. 1 BErzGG entgegen, laut dem nur um volle monate der jahresanspruch gekürzt werden darf. habe ich dies richtig verstanden? allgemein hiesse das dann doch, dass zwar laut bundesurlaubsgesetz/MuSchuG nur anspruch für voll gearbeitete monate entstünde, doch direkt daran anbindend das BErzGG greift, welches den aspruch nur um volle monate EU kürzt. RICHTIG? darf ein AG bei der berechnung des anspruchs den § 17 Abs. 1 BErzGG komplett ausser acht lassen???? und sich nur auf Bundesurlaubsgesetz/MuSchuG berufen? lg, sandra garcia
Mitglied inaktiv
Hallo Sandra, genau dieselbe Frage hatte ich auch schon gestellt. Antwort siehe zwei Beiträge weiter unten. Nach Frau Baders Meinung wird das wohl zu unseren Ungunsten interpretiert :-( Ich weiß allerdings nicht, wo man dazu noch Genaueres finden kann. Ich hatte meinem Arbeitgeber erstmal (nur)das Gesetz zur Elternzeit unter die Nase gehalten und hoffe jetzt, dass sie es einfach so akzeptieren... Grüße & viel Erfolg (oder ist das dann Glück...?) Karen
Mitglied inaktiv
Wie ich schon öfter geschrieben habe. Der Textbaustein von Frau Bader ist da nicht ganz richtig. Im BErzGG steht ganz klar drin, daß der Urlaubsabzug durch den AG nur für VOLLE Monate erfolgen darf (er müßte gar keinen Urlaub abziehen, wenn er nett sein will). Also jeder begonnene Monat, der noch mit Mutterschutzfrist belegt ist, ist für vollen Urlaubsanspruch zu rechnen. Denn ich hab mir grad mal das BUrlG angesehen: Hier wird es wohl um den § 5 gehen. Nur: das Arbeitsverhältnis wird ja nicht beendet, es RUHT ja nur!. Ergo greift das BErzGG. Mensch, daß da manche AG wegen den paar Tagen rumtun... Viele Grüße Désirée
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