Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Darferlängerung der Elternzeit ablehnen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Darferlängerung der Elternzeit ablehnen?

mammina80

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Hallo Frau Bader, am 22.03.2012 wurde unser Kind geboren. Zeitgleich zum Antrag auf Elternzeit für die ersten zwei Lebensjahre (22.03.2012 - 21.03.2014) habe ich beantragt, dass ich das 3. Jahr der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr (ohne fixen Zeitpunkt) übetragen möchte. Der AG hat dieser Übertragung bereits zugestimmt. Da nun keine Einigung bzgl. Wiedereinstieg in Teilzeit nach 2 Jahren in Aussicht ist, habe ich den AG fristgerecht am 23.01.2014 schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich das 3. Jahr der Elternzeit gleich im Anschluss an die vorangegangenen zwei Jahr nehmen werde. Der AG lehnte nun die Verlängerung aus dringenden betriebsbedingten Gründen ab. Telefonische Begründung: Ich hätte mich mit dem angegebenen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr festgelegt und nun sei eine Zustimmung des AG notwendig. Sein Verständnis sei so, dass ich erst wieder ab dem 3. Geburtstag Elternzeit genommen werden kann. Darf der AG das so ablehnen? Beginnt das 3 Lebensjahr nicht am 2. Geburtstag des Kindes? Vielen Dank für die Antworten!


luvi

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Hallo, klar beginnt das 3. Lebensjahr mit dem 2. Geburtstag. Da hat Dein Arbeitgeber einen Denkfehler. Dein Arbeitgeber kann die Verlängerung der Elternzeit nicht ablehnen, da Du Deine Elternzeit für die ersten zwei Jahre festgelegt hast. Du brauchst die Verlängerung nur fristgerecht (7 Wochen vorher) ankündigen. (Hättest Du nur ein Jahr anfangs beantragt, hätte er schon ablehnen dürfen). Liebe Grüße Luvi


mammina80

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Zitat aus meinem Antrag: "Ich möchte zwölf Monate meiner Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr meines Kindes übertragen. " Zitat aus dem Schreiben vom AG: "Außerdem bestätigen wir Ihnen die Übertragung eines Anteils Ihrer Elternzeit von zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes."


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