Sehr geehrte Frau Bader, ich habe aufgrund von Blutungen in den ersten 4 Monaten ein individuelles BV von meinem FA erhalten. Ich arbeite als Sacharbeiter im Büro. Homeoffice konnte mir nicht angeboten werden. Ein Bekannter hat mir nun im 6. Monat eine Telefonistentätigkeit, die ich von zu Hause aus dem Bett aus ausüben kann, auf 450€ Basis angeboten.
Kann ich diese annehmen, muss ich meinen Hauptarbeitgeber informieren -und kann ich diese 450€ Tätigkeit auch ohne finanzielle Nachteile im Mutterschutz und in der Elternzeit ausüben?
Besten Dank und herzliche Grüße
von
Shooh0311
am 07.03.2017, 21:56
Antwort auf:
Darf ich eine 450€ Job annehmen, trotz individuellem Beschäftigungsverbot
Hallo,
bei Blutungen ist das individuelle Beschäftigungsverbot komplett falsch.
Insbesondere wenn man Sachbearbeiter in einem Büro ist.
Die Blutungen liegen ja nicht an Ihrer Tätigkeit, die nicht körperlich anstrengend es ist, sondern nicht gesundheitliche Art. Ihr Frauenarzt hätte sie krankschreiben müssen.
Hoffentlich haut Ihnen die Krankenkasse das nicht noch um die Ohren-zumal der Gesetzgeber die Regeln wesentlich verschärft hat.
Nebentätigkeiten bedürfen im übrigen grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers - und der wird sicherlich nicht begeistert sein, wenn Sie Ihre Tätigkeit im Büro nicht ausüben können, aber anderswo arbeiten können.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.03.2017
Antwort auf:
Darf ich eine 450€ Job annehmen, trotz individuellem Beschäftigungsverbot
Auf dem individuellen Beschäftigungsverbot steht "für jede Tätigkeit". Das heißt, auch jede andere Tätigkeit die für Geld entlohnt wird, scheidet aus. Damit ist das Telefonieren vom Bett aus auch nicht erlaubt.
Übrigens erhältst du ja die volle Lohnfortzahlung im BV. Das wären dann Mehreinnahmen über 450 Euro pro Monat.
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 22:20
Antwort auf:
Darf ich eine 450€ Job annehmen, trotz individuellem Beschäftigungsverbot
In der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist gibt es ein gesetzliches absolutes Beschäftigungsverbot für jede Tätigkeit, das durch niemand aufgehoben werden darf, nicht einmal durch einen Arzt oder die Aufsichtsbehörde. In der Elternzeit darfst du dagegen mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers den Nebenjob ausführen.
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 22:29