Maya07
Liebe Frau Bader, gerne möchte ich mich erkundigen, ob nach einer Scheidung der Kindsvater gegen den Willen der Kindsmutter erweiterten Umgang (dh mehr als jedes 2. Wochenende) mit dem Kind beanspruchen darf, wenn er das Kind (1 Jahr alt) dann zu seiner Mutter (Kindsoma) abschieben möchte und selbst max 2-3 Std am Tag nach dem Kind schaut. Beide Elternteile leben 350km getrennt. Im BGB finde ich keinen Artikel, der besagt, dass ein erstrittenes Umgangsrecht durch den klagenden Elternteil selbst ausgeübt werden muss. Artikel 1684 Abs 3 erwähnt die Ausübung durch Dritte, meint aber doch den begleiteten Umgang durch unparteiische Personen, z.B. vom Jugendamt, oder? Gibt es eine gesetzliche Grundlage, den Umgang mit dem Kind zu verhindern, wenn der Kindsvater nicht vorhat, die überwiegende Zeit den Umgang selbst auszuüben? Vielen Dank und schöne Grüße
Hallo, auch der Umgang mit der Oma ist wichtig. Wenn es dort keine Kindeswohlgefährdung gibr, darf er das. Ein Richter könnte es jedoch auch anhand des Einzelfalles (den ich hier nicht beurteilen kann) anders sehen. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Nö. Wer hat denn den Umgang festgelegt und wer die Entfernung geschaffen? Was der Umgangsberechtigte in seiner Zeit macht entscheidet er. Und die Oma hätte bei guter Bindung sogar ein eigenständiges einklagbares Umgangsrecht. Davon ist auszugehen wenn sie das Kind am Wochenende immer mitbetreut.
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