Kornblume2016
Sehr geehrte Frau Bader, als ich nach meinem ersten Kind zu meinem AG zurückkehren wollte, hat dieser mir mehr oder weniger direkt mitgeteilt, dass er mich nicht weiter beschäftigen will. Daraufhin habe ich mir eine neue Stelle gesucht, die ich zum 01.09.2018 antreten soll. In den letzten Monaten ist bei meinem alten AG sehr viel passiert (Führungswechsel, viele politische Themen) und sie würden mich nun doch gerne behalten. Ich habe jedoch zum 31.08. gekündigt und muss bei meinem neuen AG eine Vertragsstrafe zahlen, wenn ich den Job vor Aufnahme kündige. Ich würde sehr gerne bei meinem alten AG bleiben, da ich dort sehr glücklich war, die Kollegen kenne, keinen weiten Fahrtweg habe etc. Wenn ich jetzt bei meinem neuen Job direkt am ersten Tag kündige (14 Tage Kündigungsfrist, natürlich vorausgesetzt, dass sie sich um Vorfeld nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen), und dann sozusagen ab dem 15.09. wieder bei meinem alten AG arbeite, verliere ich dann meine 10-jährige Betriebszugehörigkeit? Oder werden die zehn Jahre nach wie vor berücksichtigt, wenn es z.B, um Abfindungen geht? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Freundliche Grüße Kornblume
Hallo, wenn da keine entsprechende Klausel aufgenommen wird (freiwillig vom AG), verlieren Sie die Betriebszugehörigkeit Liebe Grüße NB
Rotkehlchen
Wenn der alte Arbeitgeber dich nun doch so gern behalten will, dann sollte er auch bereit sein, in deinen neuen Arbeitsvertrag eine Klausel mit aufzunehmen, dass die bisherige Betriebszugehörigkeit bestehen bleibt/anerkannt wird. Am besten wäre es natürlich, da würde auch drinstehen, dass du auf Veranlassung des Arbeitgebers zunächst gekündigt hattest, man sich nun aber einig ist, dass das Arbeitsverhältnis doch zum nächstmöglichen Zeitpunkt (also nach Ablauf der Kündigungsfrist beim neuen AG) fortgesetzt werden soll. Falls es beim neuen Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag klappt und du quasi „nahtlos“, also ohne ein neues Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu beginnen, wieder zu deinem alten AG zurückkannst, sollte gar kein neuer Vertrag geschlossen werden, sondern einfach ein Zusatz zum alten Vertrag, dass ihr euch einig seid, dass deine Kündigung gegenstandslos ist und der alte Vertrag weiter gilt. Wenn sich der neue AG nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, bestünde ja evtl noch die Möglichkeit, dass der alte AG dir die Vertragsstrafe erstattet? Wenn sie dich doch so gern behalten würden? Und immerhin könnte der alte AG dich dann ja auch ab 1.9. gleich wieder beschäftigen...
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