Mitglied inaktiv
guten morgen, wie ist dsa geregelt, mein ex und ich waren nicht verheiratet haben aber geteiltes sorgerecht. unsere gemeinsamme tochter ist 9 monate alt. wie darf er sie jetzt besuchen? alle 14 tage sie ein ganzes wochenende holen? maximal 4 stunden alle 14 tage? oder gibt es da keinen gesetzes entwurf zu? bin etwas hilflos in der sache, bin auch erst seid 6 wochen getrennt und er hat sich auch bis jetzt nicht wirklich darum bemüht sich um unsere tochter zu kümmern. über hilfreichen rat wäre ich dankbar. liebe grüße ihre anke
Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hi Anke, ich bin nun schon etwas über 6 Monate getrennt, aber mein Ex bemüht sich gar nicht um unseren Sohn (18 Monate), er bezahlt zwar, aber er besucht ihn nicht und er fragt noch nicht mal nach, wie es ihm geht, was er macht. Deshalb kann ich dir nur den Rat geben, dass du ihm, so gut es dir möglich ist, entgegenkommst und er dann eure Tochter besuchen kann. Es kommt vielleicht auch darauf an, wie ihr auseinander gegangen seid, wenn ihr euch noch halbwegs versteht, dann könnte er ja eure Tochter bei dir besuchen, denn mitgeben würde ich sie nicht, jedenfalls nicht über Nacht. Selbst wenn er sie nicht besuchen wird, bettel nicht darum, denn vielleicht brauch er erst Zeit und kommt vielleicht dann von allein und will sie sehen. LG Petra
Mitglied inaktiv
huhu... das problem ich habe das gefühl er will sie nicht wirklich sehen, es ist so eine art pflichtübung. so schaut es jedeenfalls aus, seid letzter woche kommt er einmal die woche macht mich nur an wärend des treffens und schaut der kleinen zu was sie macht (spielen etc), wickeln füttern etc muss ich auch alleine machen, sprich er macht einen auf zuschauer. sich mit der kurzen beschäftigen tut er trotzdem nicht. iss das so gesund für meine tochter? ich denke nicht. daher fragte ich ja nach einer vorgabe vom bundesgesetzdeutschlands, wenns denn da eine gibt, die ich ihm aufs auge drücken kann. notfalls versuche ich das alleinige sorgerecht zu bekommen. lg anke
Mitglied inaktiv
hallo welche wege der klage sind möglich? wie lange dauert eine einigung über das jugendamt bzw. über das familiengericht?
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