Sehr geehrte Frau Bader, ich bin Beamtin und muss Schichtdienst leisten. In meiner ersten Schwangerschaft habe ich vom FA ein absolutes Beschäftigungsverbot erhalten. Von der Bezügestelle habe ich mein normales Grundgehalt, alle Zulagen sowie eine Durchschnittsrechnung meiner, in den letzten 3 Monaten geleisteten Schichtdienstzulagen (Dienst zu ungünstigen Zeiten), erhalten. Nach der Geburt ging ich für 2 Jahre in Elternzeit und bezog Elterngeld. Im Anschluss an meine Elternzeit wurde ich direkt wieder durch meinen FA ins absolute Beschäftigungsverbot geschickt, aufgrund meiner Schwangerschaft mit Kind 2. Jetzt erhalte ich allerdings nur mein Grundgehalt und einige Zulagen. Eine durchschnittliche Berechnung und Auszahlung der Schichtdienstzulagen bleibt mir verwehrt mit der Begründung: Ich hätte im Beschäftigungsverbot mit Kind 1 und in der Elternzeit keinen Schichtdienst geleistet und hätte somit kein Anrecht darauf. Es würden die letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate vor der Schwangerschaft als Grundlage herangezogen werden. 1. Frage: ist das so rechtens? 2. Frage: müsste die Elternzeit nicht ausgeklammert werden und die Berechnung wie bei Kind 1 herangezogen werden? Frage 3: welches Gesetz ist hier Grundlage? Wo kann ich das nachlesen? Vielen Dank im Voraus. VG Avanita
von Avanita am 10.10.2022, 13:45