Babylover
Liebe Frau Bader, Ich bin seit der 12. SSW im Beschäftigungsverbot. Bei mir geht es um die Berechnung des Entgeltes. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass ich zu wenig Geld bekomme. Ich habe einen Teilzeit Vertrag mit Option auf Mehrarbeit die ich auch genutzt habe in der Vergangenheit. Die Schwangerschaft wurde festgestellt im Juli 21 und somit zählen als Berechnungsmonate für den 3 Monats Schnitt ja April, Mai und Juni 21. Soweit sind wir uns alle einig. Allerdings ist bei meiner Arbeit so, dass Krankzuschlag, Urlaubszuschlag, Sonntagszuschlag wie auch Feiertagszuschlag erst 2 Monate später in der Abrechnung auftauchen. Dies ist im Tarifwerk so geregelt. Bisher war das auch kein Problem. Nun habe ich im Februar 12 Tage Urlaub gehabt welche in der Aprilabrechnung berücksichtigt sind. Im März war ich krank, dieser Aufschlag wird in Mai berücksichtigt. Der Urlaub aus dem Mai wird im Juli berücksichtigt und der Juni Urlaub im August. Doch zur Berechnung des 3 Monatsschnittes hat die Personal Abteilung meine Aufschläge aus dem Februar und März welche im April und Mai auf der Abrechnung ausgezahlt wurden rausgerechnet und haben aber auch nicht meinen Urlaub den ich im Mai bzw Juni genommen hatte , welche aber erst in der Abrechnung Juli/August ausgezahlt wurde ,reingerechnet. Ich verstehe die Logik nicht, dass man zwar den Aufschlag welcher aus den Monaten Februar/März entstanden, aber in meinem Drei Monatsschnitt fällt rausrechnet aber dann im Gegenzug den Aufschlag den ich ja in dem Dreimonatsschnitt genommen habe aber nur die Auszahlung später war nicht reinrechnet. Ich habe das Gefühl das es irgendwie nicht passt, oder vertue ich mich da komplett und die Personalabteilung hat Recht? Weil nach deren Berechnung ist es jetzt leider so, dass ich finanziell um knapp 450€ schlechter da stehe. Die letzte Frage noch: Bisher war der Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag steuerfrei – zahle ich beim Beschäftigungsverbot Steuern drauf? Vielen Lieben Dank für ihre Zeit und hoffe das ich dieses Thema verstehe.
Hallo, Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist das gesamte Arbeitsentgelt, das für den Referenzzeitraum abgerechnet wurde, einschließlich geldwerter Sachleistungen, vermögenswirksamer Leistungen, Zulagen und Zuschläge sowie nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG wirksam werden. Im Referenzzeitraum nicht abgerechnete oder nicht fällige, aber entstandene Ansprüche sind ebenfalls zu berücksichtigen – dies kann z. B. für Provisionsansprüche in Betracht kommen, die in größeren Zeiträumen abgerechnet werden. Quelle: Haufe.de Liebe Grüße NB
KielSprotte
Ja, die steuerfreien Zuschläge müssen im BV versteuert und versichert werden - kommt dir aber andererseits beim Elterngeld zu Gute, da diese dort dann mit eingerechnet werden (abgabenfreie Lohnbestandteile aber nicht).
Ähnliche Fragen
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau hat den Job gewechselt und noch keinen tag in der neuen Arbeit gearbeitet. 2tage bevor ihr Arbeitsverhältniss/1.Arbeitstag war ist uns mitgeteilt worden das sie schwanger ist und wir haben das dem neuen Arbeitgeber gleich mitgeteilt. Dieser hat ihr gleich ein beschäftigungsverbot ausgestellt, da es ein pfle ...
Hallo Frau Bader, Ich bin kurz vor Ablauf meiner Elternzeit erneut Schwanger geworden, habe schon recht früh meinem Arbeitgeber (Zahnarzt) Bescheid gegeben. Wir hatten immer ein tolles Arbeitsverhältnis und da wir mittlerweile auch umgezogen sind war klar das ich leider in dieser Praxis nicht mehr arbeiten werde. Meine Chefs tota ...
Guten Tag Frau Bader, ich habe bis zum 31.08.2025 geringfügig bei meinem Arbeitgeber gearbeitet. Seit dem 01.09.2025 arbeite ich dort Teilzeit. Heute habe ich Aufgrund meiner Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot erhalten. Im Internet steht, dass der Durchschnitt der letzten drei Monate gerechnet wird. Bekomme ich dann als Lohn ...
Hallo Frau Bader, ich hatte von März bis August 2025 einen befristeten Stellenumfang von 100%. Ein Antrag auf mind. 90% habe ich im Juni ab September gestellt, da ab September sonst wieder der Stellenumfang von 50% wirksam geworden wäre. Dies wurde auch genehmigt, sprich ab September 90%. Anfang September wurde meine Schwangerschaft festge ...
Hallo, ich bin noch in der Elternzeit von Kind 1, habe noch 49 Tage Resturlaub aufgrund des Beschäftigungsverbots. Mein Elterngeld endet im Dezember 2025 und die Elternzeit würde ich zum 31.12.2025 beenden um im Januar und Februar 2026 den Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen (ursprünglich war angedacht danach wieder in E ...
Guten Tag, ich befinde mich gerade in einer verzwickten Situation. Ich wurde von meinem Arzt sofort nach Feststellung der Schwangerschaft aufgrund einer Vordiagnose in das Beschäftigungsverbot geschickt. So war ich von jetzt auf gleich aus meinem Beruf raus. Allerdings befinde ich mich gerade in einer Weiterbildung, welche im Februar 2026 been ...
Guten Abend bzw Guten Morgen, Ich befinde mich in folgender Situation und bin über fachlichen Rat sehr dankbar: Ich bin in SSW8 schwanger und aktuell krankgeschrieben. Nächster geplanter Schritt ist ein individuelles beschäftigungsverbot ab SSW 11 aus triftigen Gründen, bereits mit Ärztin abgeklärt. Soweit so gut. Arbeitgeber weiß aktuell noch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich aktuell in der 12. SSW und wurde seit dem 27.10. – mit Bekanntgabe meiner Schwangerschaft – durch meinen Arbeitgeber ins Beschäftigungsverbot versetzt. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen: -Bemessungsgrundlage der Gehaltsfortzahlung: orientiert sich die weitere Gehaltsauszahlung am durch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir bei meinem Anliegen behilflich sein. Ich arbeite derzeit als fachliche Leitung in einer Praxis, und in meinem Arbeitsvertrag sind die Bedingungen für diese Position festgelegt. Nun bin ich schwanger und werde voraussichtlich in ein betriebliches Beschäftigungsverbot geschickt. Mir wurde ...
Liebe Frau Bader, ich habe von meiner Frauenärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten. In diesem Zusammenhang möchte ich gern klären, welche Gehaltsbestandteile während des Beschäftigungsverbots weiterhin zu berücksichtigen sind. Konkret geht es um folgende regelmäßig gewährten Leistungen, die monatlich auf meiner Gehaltsabrechnu ...
Die letzten 10 Beiträge
- Anspruch auf ALG 1
- Bezug von Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 175.000€
- Bezug von Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 175.000€
- Elterngeld abgelehnt
- Unterhaltsvorschuß
- Urlaubsanspruch von Alturlaub nach Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Auslauf befristeter Vertrag während Elternzeit
- Auslauf befristeter Vertrag während Elternzeit
- Elterngeld Berechnung bei zweiten Kind mit einem Abstand von drei Jahren