Babylover
Liebe Frau Bader, Ich bin seit der 12. SSW im Beschäftigungsverbot. Bei mir geht es um die Berechnung des Entgeltes. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass ich zu wenig Geld bekomme. Ich habe einen Teilzeit Vertrag mit Option auf Mehrarbeit die ich auch genutzt habe in der Vergangenheit. Die Schwangerschaft wurde festgestellt im Juli 21 und somit zählen als Berechnungsmonate für den 3 Monats Schnitt ja April, Mai und Juni 21. Soweit sind wir uns alle einig. Allerdings ist bei meiner Arbeit so, dass Krankzuschlag, Urlaubszuschlag, Sonntagszuschlag wie auch Feiertagszuschlag erst 2 Monate später in der Abrechnung auftauchen. Dies ist im Tarifwerk so geregelt. Bisher war das auch kein Problem. Nun habe ich im Februar 12 Tage Urlaub gehabt welche in der Aprilabrechnung berücksichtigt sind. Im März war ich krank, dieser Aufschlag wird in Mai berücksichtigt. Der Urlaub aus dem Mai wird im Juli berücksichtigt und der Juni Urlaub im August. Doch zur Berechnung des 3 Monatsschnittes hat die Personal Abteilung meine Aufschläge aus dem Februar und März welche im April und Mai auf der Abrechnung ausgezahlt wurden rausgerechnet und haben aber auch nicht meinen Urlaub den ich im Mai bzw Juni genommen hatte , welche aber erst in der Abrechnung Juli/August ausgezahlt wurde ,reingerechnet. Ich verstehe die Logik nicht, dass man zwar den Aufschlag welcher aus den Monaten Februar/März entstanden, aber in meinem Drei Monatsschnitt fällt rausrechnet aber dann im Gegenzug den Aufschlag den ich ja in dem Dreimonatsschnitt genommen habe aber nur die Auszahlung später war nicht reinrechnet. Ich habe das Gefühl das es irgendwie nicht passt, oder vertue ich mich da komplett und die Personalabteilung hat Recht? Weil nach deren Berechnung ist es jetzt leider so, dass ich finanziell um knapp 450€ schlechter da stehe. Die letzte Frage noch: Bisher war der Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag steuerfrei – zahle ich beim Beschäftigungsverbot Steuern drauf? Vielen Lieben Dank für ihre Zeit und hoffe das ich dieses Thema verstehe.
Hallo, Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist das gesamte Arbeitsentgelt, das für den Referenzzeitraum abgerechnet wurde, einschließlich geldwerter Sachleistungen, vermögenswirksamer Leistungen, Zulagen und Zuschläge sowie nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG wirksam werden. Im Referenzzeitraum nicht abgerechnete oder nicht fällige, aber entstandene Ansprüche sind ebenfalls zu berücksichtigen – dies kann z. B. für Provisionsansprüche in Betracht kommen, die in größeren Zeiträumen abgerechnet werden. Quelle: Haufe.de Liebe Grüße NB
KielSprotte
Ja, die steuerfreien Zuschläge müssen im BV versteuert und versichert werden - kommt dir aber andererseits beim Elterngeld zu Gute, da diese dort dann mit eingerechnet werden (abgabenfreie Lohnbestandteile aber nicht).
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